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Versandhandel: Ware reist auf Gefahr des Käufers

Wer im Versandhandel etwas bestellt, das Packerl aber nie bekommt, hat Pech gehabt.
Nach österreichischem Recht reist die Ware nämlich in der Regel auf Gefahr des Käufers, warnt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in seinen aktuellen “Informationen zum Verbraucherrecht”. Wird die Sache auf dem Transportweg zerstört oder geht verloren, muss der Konsument den Kaufpreis bezahlen, ohne etwas dafür zu bekommen, da der Kunde die Versendungsart normalerweise selbst bestimmt oder genehmigt. “Verkehrsübliche” Versendungsarten wie Post, Bahn, Flugzeug oder Schiff gelten nach der Rechtsprechung als genehmigt – auch hier muss also der volle Kaufpreis berappt werden, wenn die Ware am Transportweg verschwindet oder nicht ganz heil ankommt. Ausnahmsweise muss der Verkäufer das Versandrisiko tragen, wenn weder eine bestimmte Form vereinbart noch eine verkehrsübliche Art gewählt wurde.

Was können nun Konsumenten tun, deren Paket verschwunden ist? Wurde das Geschäft via Fernkommunikationsmittel – also Brief, Telefon, Internet oder E-Mail – abgeschlossen und hat sich der Unternehmer “eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems” bedient, kann der Verbraucher nach Ansicht des VKI vom Vertrag zurücktreten. In dem Fall muss der Kunde den Kaufpreis nicht bezahlen bzw. bekommt sein Geld zurück. Nimmt hingegen die Firma nur ausnahmsweise telefonische Bestellungen entgegen, schaut der Kunde wieder durch die Finger. Gerichtsentscheidung gebe es dazu aber noch keine, betont der VKI.

Wurde die Ware am Transportweg beschädigt, hat der Käufer ebenfalls ein Rücktrittsrecht, sofern es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt. Allerdings muss die Ware an den Verkäufer zurückgeschickt werden; die Versandkosten muss der Käufer unter Umständen selbst berappen. Vom Gewährleistungsrecht, also das Recht auf Austausch oder Verbesserung der Ware – kann nur in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht werden.

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