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Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse in der EU

In der EU gibt es verschiedene Rechtsakte.
In der EU gibt es verschiedene Rechtsakte. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Bei den Rechtsakten der EU ist zwischen Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen zu unterscheiden.

Österreichs Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) hat mit seiner Forderung nach Streichung von 1.000 EU-Verordnungen zahlreiche, vor allem innenpolitische Reaktionen ausgelöst. Die EU-Kommission sprach von Wahlkampf. Generell ist bei Rechtsakten der EU zwischen Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen zu unterscheiden.

EU-Wahl: Von Verordnungen über Richtlinien bis zu Beschlüssen

Die in den EU-Verträgen niedergelegten Ziele werden mit Hilfe unterschiedlicher Rechtsakte verwirklicht. Einige dieser Rechtsakte sind verbindlich, andere nicht. Manche gelten für alle EU-Länder, andere nur für bestimmte Länder.

Verordnungen: Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Um beispielsweise sicherzustellen, dass für Waren, die in die EU importiert werden, gemeinsame Schutzmaßnahmen gelten, hat der Rat der EU eine entsprechende Verordnung angenommen.

Richtlinien: Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Ein Beispiel ist die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte: Sie stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern EU-weit, indem sie beispielsweise versteckte Internetgebühren und -kosten abschafft und die Dauer des Widerrufsrechts bei Kaufverträgen verlängert.

Beschlüsse: Beschlüsse sind für diejenigen verbindlich und unmittelbar anwendbar, an die sie gerichtet sind (beispielsweise ein EU-Land oder ein einzelnes Unternehmen). So hat die Kommission beispielsweise einen Beschluss über die Beteiligung der EU an verschiedenen Organisationen für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung erlassen, der allein diese Organisationen betrifft.

Empfehlungen: Empfehlungen sind nicht verbindlich. So hatte die Empfehlung der Kommission an die Justizbehörden der EU-Länder, Videokonferenzen verstärkt für eine bessere grenzübergreifende Zusammenarbeit zu nutzen, keine rechtlichen Konsequenzen. In einer Empfehlung können die Institutionen ihre Ansichten äußern und Maßnahmen vorschlagen, ohne dass dies für diejenigen, an die sich die Empfehlung richtet, rechtlich bindend wäre.

Stellungnahmen: In einer Stellungnahme können sich die Institutionen in unverbindlicher Form zu einem Sachverhalt äußern. Sie stellt für die Adressaten also keine rechtliche Verpflichtung dar und ist nicht verbindlich. Stellungnahmen können von den wichtigsten EU-Organen (Kommission, Rat, Parlament) sowie dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss abgegeben werden. Im Zuge der Erarbeitung von Rechtsvorschriften legen die Ausschüsse vor dem Hintergrund ihres jeweiligen regionalen, wirtschaftlichen oder sozialen Standpunkts Stellungnahmen vor. So hat beispielsweise der Ausschuss der Regionen eine Stellungnahme mit dem Titel “Maßnahmenpaket für saubere Luft in Europa” vorgelegt.

>>> Alle Informationen zur EU-Wahl gibt es hier.

(APA/Red)

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