"Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im zweiten Halbjahr 2021 entfällt und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, dann kommen höchst komplizierte Gutscheinregelungen zur Anwendung." Das hat der Verbraucherschutzverein am Dienstag in einer Presseaussendung festgehalten.
- Fall 1: Der Betrag liegt bei maximal 70 Euro. In diesem Szenario "zwingt das Gesetz den Konsumenten sich mit einem Gutschein abspeisen zu lassen", so der Verbraucherschutzverein.
- Fall 2: Der Betrag liegt bei über 70 Euro. Hier gibt es laut dem Verein Anspruch auf Rückerstattung von Geld.
- Fall 3: Falls ein Betrag über 250 Euro zu erstatten wäre, hat der Veranstalter 180 Euro zu zahlen - der Betrag, der über die 180-Euro-Grenze hinausgeht, kann als Gutschein ausgestellt werden, so die Aussendung.
Gut zu wissen: "Die Gutscheine sind - auf Aufforderung - bis 31.12.2023 in Geld einzulösen. Der Gutschein kann an Dritte weitergegeben werden."
Gutscheine: Unterschied vorhanden
Ein Unterschied besteht zwischen Gebietskörperschaften als Träger (Bundestheater) sowie Veranstaltern, die im Besitz einer Gebietskörperschaft stehen auf der einen und privaten Veranstaltern auf der anderen Seite. Ersteren ist es laut Verbraucherschutzverein nicht möglich, dass sie "Gutscheine aufzwingen", private Veranstalter würden das sehr wohl können.
Ablehnung von Gutschein
Darüber hinaus sei die freiwillige Entgegennahme höherer Gutscheine nicht ausgeschlossen, wodurch "der Kunde in der Praxis übertölpelt werden" könne, so Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins. Er müsste dann in Kenntnis der "Spielregeln" aktiv einen angebotenen Gutschein über 250 Euro zurückweisen und die Auszahlung von 70 Euro in Geld und nur 180 Euro in Gutschein verlangen.
(Red)