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Urteil gegen Wiener Heckenschützen: Jeweils 13 Monate teilbedingt

Die beiden Wiener Heckenschützen verbargen beim Prozess ihre Gesichter
Die beiden Wiener Heckenschützen verbargen beim Prozess ihre Gesichter ©APA/HERBERT PFARRHOFER
Die beiden jungen Männer, die Mitte September in Wien mit einer Luftdruckwaffe auf mehrere Personen geschossen hatten, erhielten beim Prozess am Freitag ein mildes Urteil.
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Die beiden Angeklagten, die am 15. September 2011 in Wien aus einem fahrenden Auto heraus mit einer Luftdruckpistole 14 Personen beschossen und getroffen hatten, sind am Freitag im Straflandesgericht zu jeweils 14 Monaten (richtig) teilbedingter Haft verurteilt worden.

U-Haft wird Heckenschützen sogar angerechnet

Je ein Monat sprach Richter Andreas Hautz unbedingt aus, den Rest sah er den 21 bzw. 20 Jahre alten Burschen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit auf Bewährung nach. Die Urteile sind rechtskräftig. Den Heckenschützen bleibt somit eine Rückkehr ins Gefängnis erspart, da die 51 Tage, welche die Heckenschützen nach ihrer Festnahme in der U-Haft verbracht hatten, auf den unbedingten Strafteil angerechnet wurde.

Erst Zielübungen, dann bewegliche Ziele

Nach vorangegangenen Zielübungen auf Dosen, Flaschen und Straßenbeleuchtungskörper in einem Waldstück, auf einem Parkplatz der Shopping City Süd (SCS) sowie auf der Donauinsel “ist man halt herumgefahren und hat begonnen, wahllos auf Menschen zu schießen”, gab der Ältere der beiden zu Protokoll, der derzeit seinen Zivildienst absolviert. “Ich wollt’ nur die Leute erschrecken. An Kick hat’s geben”, erklärte sein Freund, der im elterlichen Betrieb als Kellner beschäftigt ist.

Erstmals auf einen Menschen hatten die beiden Angeklagten auf der Donauinsel gezielt, als sie auf einen auf einer Parkbank sitzenden Mann feuerten. Der Jüngere hatte bei einem Spaziergang seinen Freund aufgefordert, mit einem mit einem Zielfernrohr versehenen Luftdruckgewehr auf diesen zu zielen. “Da hab’ ich gesagt ‘Okay’ und geschossen”, erklärte der Schütze. Er könne sich das “nicht erklären”, fügte der 21-Jährige hinzu: “Ich hab nicht wirklich damit gerechnet, dass Verletzungen hervortreten. Man macht, dass man getroffen wird, aber es passiert eigentlich nix.”

Polizist in den Hals geschossen

Ob dieser Mann überhaupt getroffen wurde, konnte nie festgestellt werden, da er nicht ausgeforscht werden konnte. Bei ihrer Ausfahrt am 15. September schossen die Täter dann unter anderem einem Polizeibeamten in den Hals, der mit seinem Vater auf dem Weg zu einem Fußballmatch war, trafen einen auf seine Freundin wartenden Zivildiener im Bauch und einen pensionierten Installateur am Knie. Dieser empfahl ihnen im Zeugenstand, einem Schießverein beizutreten und auf Scheiben zu zielen: “Das hab’ ich als Junger auch gemacht.”

“Treffer am Hals oder Kopf waren nicht unsere Absicht”, betonten die Angeklagten. Sie hätten “mehr oder weniger abwechselnd” abgedrückt. “Wenn wir jemanden gesehen haben, haben wir halt geschossen”, gab der 21-Jährige zu Protokoll. “Es war einfach der Kick. Davonzukommen, mit dem Auto. Ich fahr gern Auto”, erklärte der um ein Jahr jüngere Mann, der die ganze Zeit hinterm Steuer saß.

Sniper entschädigten ihre Opfer

Mit dem Ballern hörten sie erst auf, weil eines ihrer Opfer sie wahrnahm und ihnen nachlief, als sie davonfuhren. “Da haben wir Herzrasen gehabt”, berichtete der 20-Jährige. Das sei “nicht mehr lustig” gewesen. Die Angeklagten entschuldigten sich bei sämtlichen erschienenen Opfern und entschädigten diese im Verhandlungssaal auf Basis vom Gerichtsmediziner ermittelter Ansprüche. Zu diesem Behuf hatten die Täter prall befüllte Brieftaschen mitgebracht, in denen sich mehrere tausend Euro befanden. Der 20-Jährige bekam das Geld von seinen Eltern vorgestreckt, sein älterer Freund zog dazu seine gesamten Ersparnisse heran.

Obwohl sämtliche Opfer laut Gerichtsmediziner keine schweren Verletzungen, sondern weitgehend nur Hautabschürfungen, Rissquetschwunden oder Prellungen erlitten hatten, habe die Staatsanwaltschaft “rechtsrichtig angeklagt”, bekräftigte der Richter in der Urteilsbegründung. Gemäß Paragraf 84 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine schwere Körperverletzung formal auch dann gegeben, wenn mindestens drei selbstständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen werden.

Waffenverbot gegen die jungen Männer

Ebenfalls von der Anklage umfasste Schüsse vom 30. und 31. August, die der Jüngere der beiden allein abgegeben haben soll, sowie vom 2. September, bei dem die Anklage den um ein Jahr älteren Mann als Einzeltäter gesehen hatte, wurden freigesprochen. “Hier war die Beweislage nicht ausreichend”, befand der Richter.

Auch verwaltungsrechtlich hatten die Straftaten für die Männer Folgen: Sie wurden mit einem Waffenverbot belegt, vor allem aber gingen sie ihrer Führerscheine verlustig. Den Heckenschützen wurden ihre Lenkerberechtigungen auf die Dauer von 30 Monaten eingezogen.

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