Umstellung des Grundbuches
Gemäß Grundbuchsumstellungsgesetz wird das Grundbuch von der analogen auf die elektronische Haltung und Führung umgestellt (Datenmigration). Dies erfolgte mit dem Stichtag 7. Mai 2012. Auf die Dauer von 6 Monaten, demnach bis 6. November 2012, werden bei Ausfertigungen von Abschriften(§5) und Grundbuchsabfragen (§6) mit dem elektronischen Inhalt der Einlage auch die ursprüngliche und nun übertragene Fassung wiedergegeben. Dies dient der Kontrolle, ob alle Übertragungen fehlerfrei von der bisherigen Grundstücksdatenbank in die neue Grundbuchsdatenbank (GDB-neu) erfolgt sind.
Bei der Kontrolle sollten Sie auf Folgendes achten:
Das A-Blatt der Grundbuchseinlage: Im A1-Blatt werden sämtliche Grundstücke mit ihrer Bezeichnung , Fläche, der Nutzung (Wiese, Gebäude, Wald, Weide, Alpe, Ödland, Weingarten udgl.), dem rechtsverbindlichen Status (Grundsteuer- oder Grenzkataster) angeführt. Im A2-Blatt sind die dinglichen Rechte der Liegenschaft (z.B. Wasserbezug, Recht des Gehens und Fahrens, Fischereirecht u.ä.) angegeben.
Das B-Blatt der Grundbuchseinlage: Im B-Blatt ist der Eigentümer mit Geburtsdatum (bei physischen Personen) oder Firmenbuchnummer (bei jurisitschen Personen), seiner Adresse und dem Eigentumsanteil eingetragen.
Das C-Blatt der Grundbuchseinlage: Im C-Blatt sind Dienstbarkeiten sogenannte Servitute (Gehen und Fahren, Wasserbezug, Ausgedinge, Belastungsverbot, Veräußerungsverbot u.ä.) und Pfandrechte (Kredite) einverleibt. Neben diesen Dienstbarkeiten ist auch der Rang an welcher Stelle die betreffende Belastung verbüchert ist, von wesentlicher Bedeutung.