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Thomas Cook-Pleite: Frist für Rückerstattungen läuft ab

Postalische Anträge müssen bis Freitag eingebracht werden.
Postalische Anträge müssen bis Freitag eingebracht werden. ©APA/AFP/OLI SCARFF
Seit 23. September ist Thomas Cook pleite. Am 17. November endet nun die Frist für Rückerstattungs-Anträge.
Das können Kunden tun

Der internationale Reiseveranstalter Thomas Cook ist seit 23. September pleite. Pauschalreisende, deren Urlaub geplatzt ist oder denen Zusatzkosten entstanden sind, müssen sich nun rasch um ihr Geld kümmern. Denn am Sonntag (17. November) läuft die achtwöchige Frist für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ab.

Postalische Anträge noch bis 15. November möglich

"Postalische Anträge müssen also bis Freitag, 15. November, eingebracht werden", betonte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner heute, Montag. Dafür müsse man seine Buchungs- und Zahlungsbestätigungen sowie eine Bankverbindung und eine kurze Beschreibung des Sachverhalts schriftlich bei der österreichischen Niederlassung des Abwicklers AWP P&C S.A. (Allianz Worldwide Partners) einreichen - entweder per E-Mail an thomascook.at@allianz.com oder per Post an AWP P&C S.A., Service Center - Stichwort "Thomas Cook", Pottendorfer Str. 23-25, 1120 Wien. Allianz Partners ist der Abwickler für die Reiseinsolvenzversicherung der Thomas Cook Austria gemäß Pauschalreiseverordnung.

Rückerstattet werden Anzahlungen bis 20 Prozent, Restzahlungen und gegebenenfalls auch die für die Rückbeförderung angefallenen Kosten.

Thomas Cook Austria sei "hoch genug abgesichert"

Über die genaue Auszahlungssumme erhalten die heimischen Thomas-Cook-Kunden dann voraussichtlich bis Jahresende eine schriftliche Auskunft. Insgesamt steht eine Versicherungssumme von 22 Mio. Euro für die österreichischen Urlauber zur Verfügung. Damit ist Thomas Cook Austria laut Einschätzung des ÖAMTC nach derzeitigen Informationen "hoch genug abgesichert", dass heimische Kunden alle geleisteten Zahlungen rückerstattet bekommen sollten.

Deutschland: Geschädigte bekommen nur einen Teil zurück

In Deutschland ist das anders: Dort ist längst klar, dass die versicherte Summe - für die deutschen Kunden sind das 110 Mio. Euro - bei weitem nicht ausreicht und die Geschädigten nur einen Teil ihrer Auslagen zurückbekommen. Denn bereits Anfang November war dort ein Schadensvolumen von mehr als 250 Mio. Euro bei dem für die Insolvenzabwicklung in Deutschland zuständigen Versicherer Zurich gemeldet. Die Geschädigten dürften also deutlich weniger als die Hälfte ihrer Auslagen erstattet bekommen.

Ihre vollen Ansprüche erhalten Pauschalreisende nur dann erstattet, wenn die Höhe der Versicherungsdeckung dazu ausreicht. Ansonsten werden sie entsprechend aliquot entschädigt. Von der Absicherung umfasst sind sämtliche Pauschalreisen, aber nicht einzelne Flug-oder Hotelbuchungen.

Thomas Cook seit 23. September insolvent

Die österreichische Thomas Cook Austria AG und die deutsche Thomas Cook GmbH waren in den Sog der milliardenschweren Pleite der britischen Muttergesellschaft Thomas Cook plc geraten. Der weltweit älteste Reisekonzern, dessen Gründung ins Jahr 1841 zurückreicht, hatte am 23. September Insolvenz angemeldet. Vom Zahlungsausfall des Reiseveranstalters, der im deutschsprachigen Raum mit der Fluglinie Condor und den Marken Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin aktiv war, waren weltweit rund 600.000 Urlauber betroffen - der Österreich-Ableger des Reiseanbieters hatte zum Zeitpunkt der Insolvenz rund 4.600 Urlauber in den Zielgebieten.

Thomas-Cook-Pleite offenbart Lücken im Pauschalreisegesetz

Pauschalreisende wiegen sich normalerweise in Sicherheit, was ihren Urlaub betrifft. Im Falle einer Pleite haben sie zwar Ansprüche, doch es gibt Gesetzeslücken, wie die Thomas-Cook-Insolvenz heuer im Herbst gezeigt hat. "Leider ist gesetzlich nicht klar geregelt, dass die Insolvenz eines Reiseveranstalters zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt", so der Mobilitätsklub ÖAMTC.

Das ist vor allem in den ersten Tagen nach Bekanntwerden einer Pleite kritisch. Urlauber, die kurz vor ihrem Reiseantritt stehen und noch gar nicht wissen, ob die Reise überhaupt stattfindet, können nicht einfach darauf verzichten, ohne dafür Stornogebühr bezahlen zu müssen. "Die Leute sind relativ in der Luft gehängt", kritisierte ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner am Montag im Gespräch mit der APA.

"In dem Moment, wo der Insolvenzantrag da ist, sollen die betroffenen Reisenden kostenfrei zurücktreten können", regte die Rechtsexpertin für "zeitnahe Reisen" im Falle einer Pleite an. Die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters sollte ihrer Meinung nach sofort nach Bekanntwerden zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen.

Kunden mussten "tageweise schauen"

Im Falle von Thomas Cook mussten die Kunden "tageweise schauen", wie es um ihren Urlaub bestellt ist. "Es wurden ja alle recht eiskalt erwischt von der Pleite - gerade in den Herbstferien", so Pronebner. Am 23. September meldete die britische Thomas Cook Insolvenz an, tags darauf die deutsche und einen weiteren Tag später, am 25. September, die österreichische.

Informationen für die betroffenen Urlauber folgten dann nur tröpfchenweise: Am 26. September wurden in Österreich sämtliche Reisen "bis 4. Oktober" abgesagt, am 4. Oktober wurden dann alle Aufenthalte "ab 1. November" gestrichen.

In der Regel war es der Juristin zufolge dann so, dass sich die Kunden an das Reisebüro gewendet haben, das dann eine Ersatzreise gebucht hat. Hätten sie selber eine Ersatzreise gebucht, wären sie unter Umständen letztlich mit zwei Reisen da gestanden; hätten sie nur abgewartet, um keine Zusatzkosten zu riskieren, wären sie möglicherweise ohne Reise übriggeblieben. Und im Falle von Thomas Cook haben die Reisen dann tatsächlich nicht stattgefunden.

ÖAMTC wünscht sich "gesetzlich klarere Regeln"

Am Beispiel dieser Insolvenz habe sich gezeigt, "wie eine unklare Informationspolitik zur starken Verunsicherung der Konsumenten führen kann", so der ÖAMTC. Es sei wichtig "relativ rasch zu Informationen darüber zu kommen, welche Reisen in nächster Zeit stattfinden und an wen man sich wenden kann", wünscht sich Pronebner diesbezüglich "gesetzlich klarere Regeln".

(APA/Red)

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