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Studentenheime: Studenten und Betreiber sind mit Neuerungen unzufrieden

Die Novelle von Bildungsminister Heinz Faßmann sorgt für heftige Kritik.
Die Novelle von Bildungsminister Heinz Faßmann sorgt für heftige Kritik. ©APA/Herbert Neubauer
Der Entwurf für eine Novelle des Studentheimgesetzes sorgt für heftige Kritik - sowohl bei den Studenten als auch bei den Betreibern. Während Betreiber eine zu breite Anwendung des Gesetzes befürchten, fordern Studenten mehr Schutz.
Neues Studentenheimgesetz geplant

Kritik von beiden Seiten gibt es am Entwurf für eine Novelle des Studentenheimgesetzes. Kommerzielle Betreiber sehen eine zu breite Anwendung des Gesetzes und wollen umfassendere Kündigungsmöglichkeiten. Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) wiederum vermisst Maßnahmen für günstigeres Wohnen wie etwa die Einführung von Höchstpreisen, heißt es in den jeweiligen Stellungnahmen zum Entwurf.

Studentenwohnheime seien nicht genau definiert

Die von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vorgelegte Novelle soll den Studenten etwa mehr Rechtssicherheit, flexiblere Verträge sowie Erleichterungen bei den Kautionen bringen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass das Studentenheimgesetz auf jede Heimplatzvermietung angewendet wird. Derzeit ist es möglich, dass Heimbetreiber ihre “Heime” außerhalb dieses Gesetzes betreiben und etwa dem Mietrechtsgesetz unterstellen bzw. ihre Verträge sogar außerhalb beider Regelwerke abwickeln.

Die legistische Umsetzung dieses Vorhaben stört die kommerziellen Betreiber: So definiere das Gesetz nur unzureichend, was genau ein “Heimplatz” nun sein soll. Laut Entwurf sind dies Mietgegenstände, “die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheims vermietet werden”. Was genau diese “besonderen Einrichtungen” sein sollen, wird dagegen im Gesetz nicht definiert – in den Erläuterungen wird nur auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Paragrafen im Mietrechtsgesetz verwiesen. Auch die ÖH bemängelt diesen Punkt: Man halte “eine konkretere Definition dessen, was ein Studierendenwohnheim ausmacht (baulich physische Kriterien, Haushaltsführung etc.), im Gesetzestext selbst als notwendig”.

Kritik an Kündigungsmöglichkeiten

Außerdem will etwa der Betreiber Milestone – der sich als Anbieter von “serviciertem Wohnraum für verschiedene Bildungs- und Berufsgruppen” sieht – erreichen, dass das Studentenheimgesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn stattdessen das Mietrechtsgesetz greifen würde. Ein Dorn im Auge ist ihm auch die Kündigungsmöglichkeit der Studenten zum Ablauf des nächsten Kalendermonats – selbst bei vereinbarter längerer Frist soll diese zum Semesterende jedenfalls möglich sein. Dies sieht man als “Beschränkung der Privatautonomie”.

Umgekehrt üben sowohl gemeinnützige Vereinigungen als auch kommerzielle Betreiber Kritik an der erstmaligen Möglichkeit zur Kündigung des Studenten, wenn dieser bereits mit zwei Monatsentgelten im Rückstand ist. Gleichzeitig werde aber die Kaution ebenfalls nur auf zwei Monatsentgelte beschränkt. Folge: Zu diesem Zeitpunkt sei die Kaution schon aufgebraucht, ohne dass der Betreiber bereits über die Räumlichkeit verfügen kann. Vorgeschlagen werden daher eine frühere Kündigungsmöglichkeit bzw. höhere Kautionen.

An einem anderen Punkt wiederum stößt sich die ÖH: Der Anspruch auf Verlängerung des Benützungsvertrags soll sich künftig nicht mehr an der durchschnittlichen Studiendauer orientieren, sondern an der eineinhalbfachen studienrechtlich vorgesehenen Studiendauer.

(APA/Red)

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