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Straßenverkehrsordnung: Neue Regeln für E-Scooter und berittene Polizisten

Für E-Scooter sollen bald diesselben Regeln wie für Fahrräder gelten.
Für E-Scooter sollen bald diesselben Regeln wie für Fahrräder gelten. ©APA/MARIE-THERES FISCHER
Die Novelle der Straßenverkehrsordnung soll ab 1. Juni gelten und bringt einige Neuerungen. Betroffen sind etwa E-Scooter, berittene Polizisten aber auch Leichenwägen.
Neuer (Gratis-)E-Scooter in Wien

Die rechtliche Handhabung von E-Scootern sowie Mini-Tretrollern sollen mit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundesweit einheitlich geregelt werden. Bis 25 km/h sollen sie künftig dort erlaubt werden, wo Radfahren zulässig ist, auch alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften sollen für Rollerfahrer verbindlich sein. Das Gesetz soll bereits ab 1. Juni gelten.

Mit der 31. StVO-Novelle soll ab Sommer auch erlaubt werden, dass Leichenwägen die Rettungsgasse benützen dürfen, wenn Verunfallte wegzubringen sind. Denn der Abtransport von auf der Autobahn verstorbenen Unfallopfern durch Einsatzorganisationen wie Rettung, Feuerwehr oder Polizei ist gesetzlich nicht zulässig. Daher ist die schnelle Räumung einer Unfallstelle nur möglich, wenn es einem Bestattungsunternehmen überhaupt möglich ist, zur Unfallstelle zu gelangen, heißt es in den Erläuterungen der Novelle.

Berittene Polizei in StVO aufgenommen

Ebenfalls geregelt werden sollen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften für die berittene Polizei. “Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden” sollen ab 1. Juni vom Reitverbot ausgenommen werden. Damit soll eine “ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes” ermöglicht werden.

Die meisten Änderungen betreffen Roller beziehungsweise Trendsportgeräte. Mit der Novelle werden Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert. Sie gelten gesetzlich so wie Skateboards oder Hoverboards als fahrzeugähnliches Spielzeug. Da sie aber nicht zwingend nur von Kindern benutzt werden können, soll der Begriff “Kinderspielzeug” durch “Spielzeug” ersetzt werden.

E-Scooter werden als Fahrräder gehandhabt

Seit vergangenem Sommer gab es in Österreich eine Diskussion darüber, ob E-Scooter Fahrräder sind oder nicht. “Nach wie vor gibt es diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen”, konstatierte ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. “Die elektrisch betriebenen Roller werden in dieser Novelle ausdrücklich nicht als Elektrofahrräder eingeordnet, auch wenn sie diesen hinsichtlich Maximalleistung von 600 Watt und Bauarthöchstgeschwindigkeit von 25 km/h gleichwertig sind”, erklärte Hoffer. “Einige Ausrüstungspflichten, aber vor allem die Verhaltensregeln, sind in weiten Bereichen mit den Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes ident.”

“Fahren darf man damit auf allen Verkehrsflächen, die auch Fahrräder benützen dürfen”, erläuterte der ÖAMTC-Jurist. “Auch dort, wo das Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist, wird man das mit E-Scootern dürfen.” Prinzipiell ist E-Rollerfahren auf Gehsteigen und Gehwegen in Hinkunft verboten. Allerdings kann die Behörde durch entsprechende Verordnungen auch Gehsteige und Gehwege freigeben. Das soll vor allem dann möglich sein, wenn der Zwang, die Fahrbahn zu benützen, nicht sinnvoll ist.

Auch Handyverbot auf dem Roller

Rollerfahrer müssen die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften einhalten, darunter fällt beispielsweise das Handyverbot. Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist verboten, dies gilt künftig auch für E-Scooter. Beim Abbiegen muss beim Fahrrad immer ein Handzeichen geben werden. Dies ist beim Roller schwer möglich, “dafür den Lenker loslassen ist gefährlich”, sagte Hoffer. Insgesamt begrüßte der ÖAMTC die rechtlichen Klarstellungen zu E-Scootern in der Novelle.

Sofern dem vorliegenden Entwurf im Parlament zugestimmt wird, dürfen alle elektrisch angetriebenen Kleinfahrzeuge von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind. Jüngere Kinder dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie im Besitz eines Fahrradausweises oder in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person sind.

Die Begutachtungsfrist ist einmal mehr verkürzt. Stellungnahmen können nur bis zum 19. März, also binnen zwei Wochen, eingebracht werden.

(APA/red)

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