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Steuererleichterungen als weitere Corona-Hilfe für Gastronomie

Im Nationalrat wurden Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.
Im Nationalrat wurden Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen. ©APA/BARBARA GINDL
Mit Anfang Juli gelten für heimische Gastronomen diverse Steuererleichterungen. Beispielsweise wird die Schaumweinsteuer gestrichen und die Mehrwertsteuer auf nicht-alkoholische Getränke befristet halbiert.

Die Koalitionsfraktionen haben am Dienstag im Nationalrat weitere Corona-Hilfen beschlossen, von der die Gastronomie profitieren soll.

Ab 1. Juli wird die Schaumweinsteuer dauerhaft gestrichen, die Mehrwertsteuer auf nicht-alkoholische Getränke wird befristet halbiert. Geschäftsessen können künftig zu einem höheren Grad abgesetzt werden und Essensgutscheine werden weiter privilegiert.

Steuererleichterungen für Gastronomie beschlossen

Der Wegfall der Schaumweinsteuer gilt dauerhaft, bisher musste hier pro Liter ein Euro abgeführt werden. Bis Jahresende befristet ist hingegen die Senkung des Mehrwertsteuersatzes bei alkoholfreien Getränken; der Steuersatz liegt hier künftig bei zehn Prozent. Bisher galt dieser Wert nur auf tierische Milch und Leitungswasser. Betroffen davon ist die Abgabe von "offenen nichtalkoholischen Getränken". Damit sind nicht nur direkt ausgeschenkte Getränke gemeint sondern auch solche, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden. Nicht umfasst sind etwa Getränke in Automaten oder in Supermärkten, sehr wohl aber in Kantinen oder an Würstelständen.

Bei Essensbons für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Dienstnehmern zur Verfügung stellen, gibt es ebenfalls steuerliche Erleichterungen. Bisher waren diese bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte konsumiert werden. Dieser Betrag wird auf acht Euro angehoben. Bei Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden, geht die Steuerbefreiung aktuell nur bis zu einem Wert von 1,10 Euro, dieser wird auf zwei Euro erhöht. Hinsichtlich der Geschäftsessen wird auf eine befristete Regelung gesetzt: Ab dem 1. Juli bis zum Jahresende werden 75 statt 50 Prozent absetzbar sein. Beschlossen wurde im Rahmen der Corona-Hilfen auch eine Erlaubnis für Bilanzbuchhalter, für Unternehmen Liquiditätshilfen aus den Corona-Hilfspaketen zu beantragen.

Auch Budgetbegleitgesetz im Nationalrat abgesegnet

Abgesegnet mit Koalitionsmehrheit wurde am Dienstag auch das Budgetbegleitgesetz. Damit wird u.a. ein Fehler der letzten Steuerreform korrigiert. Mit dieser Reform wurden auch Ausgleichszulagen steuerpflichtig gemacht, diese Zahlungen müssen seitdem aber auch bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Für Behinderte kann das den Wegfall der erhöhten Beihilfe bedeuten.

Nun wird festgehalten, dass Ausgleichs- und Ergänzungszulagen bei der Berechnung der für das Kind geltenden Einkommensgrenze von 10.000 Euro ausgeklammert bleiben.

(APA/Red)

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