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Steuerbefreiung von Schutzmasken Ende Juli ausgelaufen

Schutzmasken sind seit August nicht mehr steuerbefreit.
Schutzmasken sind seit August nicht mehr steuerbefreit. ©APA (Sujet)
Seit Ende April galt in Österreich eine Umsatzsteuerbefreiung auf Corona-Schutzmasken, diese lief Ende Juli aus und wurde auch nicht verlängert.

In der letzten Juliwoche hat Österreich im Kampf gegen das Coronavirus die Maskenpflicht wieder verschärft. Zugleich ist aber seine seit April geltende Umsatzsteuerbefreiung auf Schutzmasken (Medizin-, Einmal- und Stoffmasken) Ende Juli ausgelaufen und nicht verlängert worden.

Ein Sprecher des Finanzministeriums bezeichnete am Mittwoch anderslautende Erwartungen etwa vonseiten von Wirtschaftsprüfern, wonach es zu einer Verlängerung der Steuerbefreiung bis Ende Dezember kommen soll, als nicht korrekt. Es habe keine europarechtliche Bewilligung für eine Verlängerung gegeben, so der Sprecher am Mittwoch zur APA.

Schutzmasken seit August nicht mehr steuerbefreit

Im April war beschlossen worden, (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe von Masken, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien. Demnach war in dieser Zeit der Steuersatz für die Lieferung und den Erwerb auf null Prozent reduziert.

Das gilt jetzt nicht mehr. Auf der Website des Finanzministeriums ist dies kundgemacht worden: "Da bis zum 31.7.2020 keine europarechtliche Genehmigung für eine Verlängerung vorliegt, läuft gem. § 28 Abs. 50 UStG mit 31.7.2020 der Nullsteuersatz für Schutzmasken aus. Stellt der liefernde Unternehmer ab 1.8.2020 weiterhin Null Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, so hat das für den Voranmeldungszeitraum August 2020 grundsätzlich weder umsatzsteuerliche noch finanzstrafrechtliche Konsequenzen, wenn die korrekte Versteuerung mit 20 Prozent in der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2020 erfolgt."

Entgegenkommen bei irrtümlicher Nullsteuer versichert

Sollten zuletzt also bei kleinen Händlern, die ihre Kassa kurzfristig noch nicht umgestellt haben, auf der Rechnung immer noch die null Prozent stehen, so hat das steuerrechtlich keine Konsequenz, entscheidend sei, dass bei der Umsatzsteuervoranmeldung August die korrekten 20 Prozent angegeben sind. Hier ist im Finanzministerium von einem unbürokratischen Entgegenkommen die Rede.

(APA/Red)

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