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Spitalsärzte müssen weiter bis zu 72 Stunden arbeiten

Österreichs Spitalsärzte werden auch mit der neuen EU-Arbeitszeitrichtlinie weiter - ausnahmsweise -bis zu 72 Stunden pro Woche im Krankenhaus arbeiten müssen.

Denn mit dem Kompromiss wird erstmals zwischen aktiver Bereitschaft, in der tatsächlich etwas zu tun ist, und “inaktiver Bereitschaft”, in der der Arzt im Spital vor dem Fernseher sitzt oder schläft, unterschieden. Da inaktive Bereitschaft künftig nicht mehr als Arbeitszeit gilt, blieben die Ärzte im Schnitt trotzdem unter den in Österreich maximal erlaubten “echten” 48 Arbeitsstunden pro Woche, heißt es aus dem Arbeitsministerium.

Das heimische Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz geht schon länger von inaktiven Bereitschaftszeiten aus. Bei verlängerten Diensten können Spitalsärzte über einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen maximal 60 Stunden und in “einzelnen Wochen” bis zu 72 Stunden arbeiten. Sie dürfen dürfen aber nicht mehr als 48 Stunden tatsächlich in Anspruch genommen werden, d.h. ihren ärztlichen Aufgaben nachgehen.

Österreich verstieß aber mit seiner bisherigen Regelung – so wie rund zwei Dutzend andere der 27 EU-Staaten – gegen europäisches Recht. Im Jahr 2000 bzw. 2003 hat der Europäische Gerichtshof nach einer Klage von spanischen bzw. deutschen Ärzten in zwei richtungweisenden Urteilen festgestellt, dass Bereitschaft generell als Arbeitszeit gerechnet werden muss.

Seither wurde fieberhaft über eine Novelle verhandelt. Gescheitert ist die Einigung bisher weniger an der Frage der Bereitschaftsdienste, denn da herrscht unter den EU-Staaten Konsens, dass das Problem durch Unterscheidung in aktive inaktive Zeiten gelöst werden sollte.

Knackpunkt war, dass derzeit ein EU-Staat eine generelle Ausnahme von der EU-Arbeitszeitrichtlinie beschließen kann – wie das Großbritannien getan hat. Diese Möglichkeit wollte vor allem Frankreich in der Novelle nicht mehr zulassen.

Der nun gefundene Kompromiss, der noch mit dem EU-Parlament verhandelt werden muss, stellt tatsächlich einen gewissen Fortschritt dar: Bisher gab es keine Einschränkungen für die Arbeitszeit, wenn ein Land von der Ausnahme Gebrauch machte, außer die in der EU geltenden Ruhezeitenbestimmungen. Mit diesen – elf Stunden am Stück täglich und mindestens 24 Stunden am Stück pro Woche – konnte ein Mitarbeiter auf bis zu 75 Stunden kommen.

Künftig wären es maximal 65 Stunden auf einen Durchrechnungszeitraum von höchstens 3 Monaten und unter der Bedingung, dass inaktive Bereitschaft auch als Arbeitszeit gerechnet wird.

Doch auch andere Berufsgruppen, etwa Portiere oder Wachdienste werden von der neuen EU-Richtlinie erfasst. Für sie gilt bisher eine Ausnahme im österreichischen Arbeitszeitgesetz, das per Kollektivvertrag eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ermöglicht. Mit der Annahme, dass etwa 12 Stunden “inaktiv” sind, ist auch diese Regelung mit der zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden kompatibel. Rufbereitschaft gilt schon bisher nach EU-Recht und österreichischem Gesetz nicht als Arbeitszeit.

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