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Spionagefall: Beschwerde gegen Enthaftungsbeschluss

Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt Beschwerde gegen die Enthaftung vor.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt Beschwerde gegen die Enthaftung vor. ©APA/Barbara Gindl (Themenbild)
Im mutmaßlichen Spionagefall wurde nun von der Staatsanwaltschaft Salzburg Beschwerde gegen die Enthaftung des pensionierten Offiziers eingebracht.
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Die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr seien von solcher Intensität, dass ihnen nur durch Haft begegnet werden könne, teilte die Behörde in einer Aussendung mit. Die Haft- und Rechtsschutzrichterin hatte am Vormittag die Enthaftung des 70-Jährigen angeordnet, weil sie keine hinreichenden Haftgründe sah. Um Fluchtgefahr vollständig hintanzuhalten, hat das Landesgericht Salzburg den Reisepass des Beschuldigten abgenommen und ihm die Weisung erteilt, sich täglich bei der ihm nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Weiters muss der Ex-Offizier das Landesgericht über jeden Wohnsitzwechsel sofort informieren.

“Die Staatsanwaltschaft vertritt nach wie vor die – auch vom Landesgericht geteilte – Einschätzung, wonach dringender Tatverdacht … bestehe. Im Gegensatz zur gerichtlichen Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft aber der Auffassung, dass die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr in einer solchen Intensität vorliegen, dass ihnen durch andere Maßnahmen als Haft (Ablegung eines Gelöbnisses, Abnahme des Reisepasses u. dgl.) nicht hinreichend begegnet werden kann”, heißt es in der Aussendung des Mediensprechers.

Beschwerde gegen den Enthaftungsbeschluss

Die Staatsanwaltschaft brachte daher eine Beschwerde gegen den Enthaftungsbeschluss des Landesgerichtes Salzburg ein. Über diese Beschwerde und damit die Frage, ob der Beschuldigte erneut festzunehmen und in Untersuchungshaft zu nehmen ist, muss nun das Oberlandesgericht Linz entscheiden.

Der 70-jährige Salzburger steht im Verdacht, von 1992 bis Ende September 2018 für Russland spioniert zu haben. Seine Festnahme erfolgte am vergangenen Samstag. Konkret richtet sich der Verdacht gegen ihn wegen des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs (§ 256 StGB), des Verbrechens des Verrats von Staatsgeheimnissen (§ 252 Abs 1 StGB) sowie der vorsätzlichen Preisgabe eines militärischen Geheimnisses (§ 26 Abs 2 Militärstrafgesetz).

(APA/Red)

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