Wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine Beurteilung von Schülern in manchen Pflichtgegenständen nicht möglich ist, kann die Klassenkonferenz sie aufgrund der Leistung in den anderen Fächern trotzdem aufsteigen lassen, heißt es in einer von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) erlassenen Verordnung.
Erleicherung fpr Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfungen
Erleichterungen gibt es auch für Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfungen. An lehrgangs- und saisonmäßigen bzw. an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen diese heuer auch erst bis zu zwei Wochen nach Beginn des folgenden Lehrganges abgelegt werden. Bis dorthin darf der Schüler den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe besuchen. Die Prüfung kann sogar entfallen, wenn der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht bzw. "in die Unterrichtsarbeit eingeordnete Leistungsfeststellungen" auf der nächsthöheren Schulstufe zeigt, dass er die Bildungsziele des Vorjahrs im Wesentlichen überwiegend erfüllt.
Direktoren können Berufsschüler von Pflichtgegenständen befreien
Falls eine Teilnahme von Berufsschülern an fachpraktischem Unterricht bzw. Laborübungen pandemiebedingt nicht möglich war, können die Direktoren diese heuer von diesen Pflichtgegenständen befreien. Ist nur die Beurteilung des fachpraktischen Unterrichts bzw. des Labors nicht möglich, können die Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen (ohne Benotung) erklärt werden. An lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen können außerdem fachpraktischer Unterricht bzw. Laborübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
Darüber hinaus wird verordnet, dass Konferenzen auch auf elektronischem Weg abgehalten werden können.
(APA/Red)