AA

Soldat in Wiener Kaserne erschossen: Vater erhält kein Trauerschmerzengeld

Nach dem Mord an einem Rekruten in einer Wiener Kaserne erhält der Vater kein Trauerschmerzengeld.
Nach dem Mord an einem Rekruten in einer Wiener Kaserne erhält der Vater kein Trauerschmerzengeld. ©APA/HANS PUNZ
Der Vater eines Grundwehrdieners, der im Herbst 2017 in der Albrechtskaserne in Wien-Leopoldstadt von einem Kameraden im Schlaf erschossen worden ist, erhält kein Trauerschmerzengeld aus dem Amtshaftungsgesetz (AHG).
15 Jahre Haft bestätigt
22-Jähriger beharrt auf Unfall
Rekrut in Wiener Kaserne erschossen

Der Mann hatte die Republik Österreich auf 35.000 Euro sowie den Ersatz der Begräbniskosten geklagt. Nachdem im ordentlichen Rechtsweg zwei Instanzen sein Ansinnen ablehnten, gab der Oberste Gerichtshof (OGH) nun einer außerordentlichen Revision keine Folge.

Vater des erschossenen Rekruten klagte Republik Österreich

Der Vater hatte sich im Strafprozess gegen den Täter, der in einem Wachcontainer dem auf einer Pritsche schlafenden 20-Jährigen mit seinem Sturmgewehr in den Kopf schoss - er wurde dafür rechtskräftig wegen Mordes zu 15 Jahren Haft verurteilt - als Privatbeteiligter dem Verfahren angeschlossen. Auf diesem Weg bekam er 13.000 Euro zugesprochen. Mit seinem Mehrbegehren wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In einer Amtshaftungsklage argumentierte der Vater in weiterer Folge damit, der Bund habe für das Fehlverhalten des Schützen einzustehen, da dieser nicht als Privatperson, sondern in Vollziehung des Wachdienstes von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht hätte. Sein Sohn habe sich wiederum nicht freiwillig in der Kaserne befunden, sondern seine staatsbürgerliche Pflicht durch Leisten des Grundwehrdienstes verrichtet. Der Kontakt zum Täter sei nur in Ausübung dieses Dienstes erfolgt.

"Private Beweggründe" für Kopfschuss: Keine Organhaftung

Im ordentlichen Rechtsweg kamen die Gerichte zum Schluss, dass für den Kopfschuss private Beweggründe ausschlaggebend waren und "nicht einmal dem äußeren Anschein nach" hoheitliches Auftreten eine Rolle gespielt hätte. Es fehle daher am inneren Zusammenhang der Tathandlung mit der Amtsverrichtung, weshalb die Organhaftung nach dem AHG nicht zu tragen komme.

Da es bisher keine Stellungnahme des OGH zur Amtshaftung bei vorsätzlichen Tötungen gegeben hat, wurde nach ausgeschöpftem Instanzenzug die außerordentliche Revision für zulässig erklärt. Der OGH prüfte daher eingehend, ob sich in diesem Fall aus dem Wehrgesetz, dem Militärbefugnisgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung des Bundes ergeben könnte. In einer vor kurzem im RIS veröffentlichten Entscheidung (Geschäftszahl 1 Ob 123/20z) verneinte er dies. Der Schütze habe "den Schaden nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht". Er habe zwar "in Ausnützung seiner hoheitlichen Funktion als Soldat", aber "ohne jeden Bezug zu den ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben gehandelt", stellte der OGH klar.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Wien - 2. Bezirk
  • Soldat in Wiener Kaserne erschossen: Vater erhält kein Trauerschmerzengeld
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen