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So holen Sie sich ihr Geld zurück - Teil 3

Der neue, dritte Teil der Serie zum Steuersparen: Wenn Eltern ihrem Kind ein Studium finanzieren, dann ist dies ein wesentlicher Punkt in ihrer Arbeitnehmerveranlagung. Aber auch der studierende Arbeitnehmer kann sein Studium beim jährlichen Lohnsteuerausgleich geltend machen. Lohnsteuerausgleich, Teil 3  | Lohnsteuerausgleich, Teil 1  |  Lohnsteuerausgleich, Teil 2  | Arbeitnehmerveranlagung online | Das Formular "L1" als Download

Die Reporter unseres Vorarlberger Schwesterunternehmens VOL waren zu Besuch im Finanzamt Feldkirch und wollen Ihnen dieses Wissen vermitteln.

„Grundsätzlich gehen wir von dem Fall aus, dass das Kind studiert und die Eltern dieses Studium finanzieren. Hier können die Eltern im Jahresausgleich einen pauschalen Freibetrag von 110 Euro geltend machen”, erläutert Karla Höhlriegel, eine Teamleiterin der Allgemeinveranlagung im Finanzamt Feldkirch gegenüber VOL Live.

Auch wenn die Eltern keine Familienbeilhilfe beziehen, bestehe die Möglichkeit, das Studium als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Mit diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Aufwendungen für das Studium berücksichtigt. „Es können also nicht zusätzlich noch Miete, Kleidung, Bücher, Computer und ähnliches abgesetzt werden”, so die Finanzamtbeamte.

Egal, ob sich ein Arbeitnehmer dafür entscheidet, sich im Zuge eines Studiums weiterzubilden, oder ob ein Student neben seinem Studium einer lohnsteuerpflichtigen Arbeit nachgeht: der studierende Arbeitnehmer kann einiges an Werbungskosten geltend machen. Welche Nachweise hierfür zu erbringen sind, erläutert Höhlriegl im VOL Live-Video.

Hier finden Sie die Links zu den bisher behandelten Themen der VOL Live-Serie rund um die Arbeitnehmerveranlagung:

Teil 1: Allgemeines und Sonderausgaben

Teil 2: Werbungskosten und Computerkauf

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