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Schutzmaskenhersteller wegen irreführender Werbung verurteilt

VKI: Anbieter versprach wissenschaftlich nicht belegten Schutz des Trägers vor SARS-CoV-2.
VKI: Anbieter versprach wissenschaftlich nicht belegten Schutz des Trägers vor SARS-CoV-2. ©APA/BARBARA GINDL (Symbolbild)
Ein Hersteller darf seine "versilberten" MNS-Masken künftig nicht mehr so bewerben, dass der Eindruck entsteht, sie würden den Träger gegen eine Coronavirus-Infektion schützen, obwohl der Nachweis "nicht als gefestigt anzusehen" ist.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage wegen irreführender Geschäftspraktiken eingebracht. Das Urteil des Landesgerichts Linz ist rechtskräftig.

Verurteilung gegen MNS-Maskenhersteller

Die Silvercare GmbH bot auf ihrer Webseite MNS-Masken aus "Superfaser mit integriertem Silber" an, die - laut Produktbeschreibung - nicht nur Dritte, sondern auch den Träger wegen des Silberanteils gegen eine Corona-Infektion schützen sollen. Das Linzer Landesgericht gab dem VKI Recht und beurteilte den Webauftritt als irreführend: Da wissenschaftlich nicht gesichert sei, dass und inwieweit eine (einfache) MNS-Maske den Träger gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 schützt und ein entsprechender Wirksamkeitsnachweis für die Masken bzw. das darin enthaltene Nanosilber fehlt, seien derartige gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.

Angebliche "antibakterielle" Wirkung des Silbers

Die angebliche "antibakterielle" Wirkung des Silbers sei durch "Gutachten renommierter, österreichischer und internationaler Institute" bestätigt, hatte der Hersteller behauptet. Zum einen wäre zum Schutz vor Covid-19 eine antivirale Wirkung entscheidend. Zum anderen würden die angeführten "Gutachten" zum überwiegenden Teil "keinerlei Aufschluss über die mögliche antibakterielle Wirkung von MNS-Masken aus Fasern mit Silberanteil" bieten, so der VKI.

"Das Urteil bestätigt, dass für eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben besonders hohe Standards gelten und auch Corona-Schutzausrüstung nur mit wissenschaftlich belegten Wirkungen beworben werden darf", sagte VKI-Juristin Barbara Bauer. "Krisenzeiten wie diese dürfen nicht als Gelegenheit für Geschäftemacherei missbraucht werden."

(APA/Red)

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