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Sammeln von Pilzen kann teuer werden

Wer zu viele Pilze sammelt, muss mit hohen Strafen rechnen.
Wer zu viele Pilze sammelt, muss mit hohen Strafen rechnen. ©pixabay.com
In den Sommermonaten bringen Wanderer und Spaziergeher von ihren Ausflügen regelmäßig Blumen, Pilze und Früchte mit. Für Erholungszwecke dürfen Wälder zu jeder Zeit betreten werden, allerdings sind beim Sammeln in der Natur einige Regeln zu beachten.

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass für den Eigengebrauch bis zu zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen, wenn der Grundeigentümer keine Beschränkung ausgesprochen hat. Beim Pflücken von Blumen gilt die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Übertretungen können mit Klage und Verwaltungsstrafen bis zu 730 Euro geahndet werden.

Blühende Wiesen und Wälder voller Pilze und Beeren sind für viele Wanderer besonders im Sommer verlockend. Aber ist das Sammeln in der freien Natur überhaupt erlaubt? Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt auf.

Sammeln von Pilzen und Beeren kann untersagt sein

Jede Person hat das Recht, Waldgebiete zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Beschränkungen gibt es hingegen beim Sammeln von Pilzen oder Beeren. Hier gilt der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümer stehen.

"In Österreich ist das Sammeln von Pilzen für den Eigenbedarf bis maximal zwei Kilogramm pro Tag erlaubt. Für Beeren legt das Forstgesetz keine bestimmte Mengenangabe fest. Aber auch hier gilt, dass das Sammeln für Erwerbszwecke ausdrücklich verboten ist. Auch der Waldeigentümer kann das Sammeln ausdrücklich untersagen, beschränken oder dafür Geld verlangen", erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. "Ein Verbot wäre etwa durch Hinweisschilder am Waldrand zu erkennen", so Loinger weiter. Ohne entsprechende Beschilderung ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer das Sammeln duldet und daher damit einverstanden ist.

Teure Übertretung des Forstgesetzes

Auch das Forstgesetz schränkt das Sammeln im Wald ein. So ist die Durchführung und Teilnahme an organisierten Pilz- und Beerensammelveranstaltungen, sowie das unbefugte Sammeln von Früchten und Samen bestimmter Holzgewächse zu Erwerbszwecken verboten. „Eine Verwaltungsübertretung kann teuer werden. Für das unbefugte Sammeln von Pilzen fallen Kosten von 150 Euro – und bei gravierenden Verstößen – bis zu 730 Euro an. Es kann sogar bis zu einer Woche Freiheitsstrafe verhängt werden“, so Loinger.

Beim Blumenpflücken "Handstrauß-Regel" beachten

Ob das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen für den Eigenbedarf gestattet ist, hängt von den jeweiligen Landesgesetzen ab. In Niederösterreich gilt beispielsweise die sogenannte „Handstrauß-Regel“. Diese besagt, dass das Pflücken für den persönlichen Bedarf erlaubt ist, wenn die Stängel des Straußes noch mit Daumen und Zeigefinger umfasst werden können. Geschützt sind nicht nur die Blüten, sondern auch alle anderen Pflanzenteile. Dazu gehören etwa Wurzeln und Zwiebeln. „Pflanzen unter speziellem Schutz dürfen nie gesammelt werden. Wir von der D.A.S. empfehlen daher, sich vor dem Sammeln mit den Artenschutzverordnungen vertraut zu machen“, erklärt der CEO.

Privatgrund darf in vielen Fällen ohne besondere Erlaubnis betreten werden

In Österreich gibt es ein allgemeines Betretungsrecht, wonach bestimmte Flächen ohne besondere Erlaubnis betreten werden dürfen. Das Betretungsrecht gilt für öffentliche Wege, Straßen und Parks, Wälder, Waldlichtungen, Waldwege und Forststraßen sowie für Schotterbänke an Flüssen und für Ödland oberhalb der Baumgrenze. Auf diesen Flächen ist nicht nur Gehen, sondern auch Klettern und Langlaufen erlaubt. „Aber Achtung, auch hier gibt es Grenzen. Für das Befahren mit Fahrzeugen, Reiten oder Campieren benötigt man eine ausdrückliche Erlaubnis des Grundeigentümers. Radfahren ist im Wald grundsätzlich verboten und nur auf dafür vorgesehenen Strecken erlaubt“, warnt Loinger.

Von diesem Betretungsrecht ausgenommen sind private Wege und Gärten, Jungwald bis zu einer durchschnittlichen Bewuchshöhe von drei Metern und Wiesen sowie Felder. „Bei Spaziergängen sollte immer darauf geachtet werden, ob es Tafeln mit der Aufschrift ‚Betreten verboten‘ gibt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine Besitzstörung. Dagegen kann geklagt werden“, so der Vorstandsvorsitzende.

(red)

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