AA

Richtige Kindersicherung im Auto

&copy Bilderbox
&copy Bilderbox
Klarheit zum Thema Kindersicherung soll ein neuer Erlass des Verkehrsministeriums bringen. „Ein Verstoß ist in der Regel ein Vormerkdelikt“, stellte Touringclub-Jurist Martin Hoffer klar. Wir haben die Regeln...

Hier die Vorschriften, die man zur Sicherheit von Buben und Mädchen einhalten muss:

  • Kinder unter 14 Jahren müssen bei der Beförderung in allen Kraftwagen entsprechend gesichert sein, das heißt bis zu 1,50 Meter mit Rückhalteeinrichtung, ab dieser Größe cm mit Sicherheitsgurt.

  • Rückhalteeinrichtungen müssen mit einem Genehmigungszeichen nach der ECE- Regelung Nr. 44 gekennzeichnet sein.
  • Falls das Fahrzeuge keine Sicherheitsgurte hat, dürfen Buben und Mädchen nicht auf den Vordersitzen befördert werden. „Kinder unter drei Jahren dürfen ungesichert überhaupt nicht mehr befördert werden“, so der ÖAMTC-Jurist. Ab drei Jahren dürfen sie auf dem Rücksitz Platz nehmen, auch wenn dort keine Gurte vorhanden sind.
  • Bei drei Kindern auf der Rückbank gelten besondere Vorschriften: Wenn dort in der Mitte nur ein Beckengurt vorhanden ist und bereits zwei Kinderrückhalte-Systeme verwendet werden, genügt bei Kindern mit über 18 kg (älter als drei Jahre) die Sicherung mit dem Zweipunkt-Beckengurt. Unter diesem Gewicht muss zusätzlich eine spezielle Rückhalteeinrichtung (z.B. Schalensitz mit Aufprallschutz oder Hosenträgergurt, Sicherheitstischchen etc.) verwendet werden
  • Wenn ein Kind so groß ist, dass kein im Handel erhältliches System geeignet ist, kann die Wohnsitzbehörde des Lenkers bestätigen, dass aus anatomischen Gründen die Benützung einer Rückhalteeinrichtung nicht zumutbar ist.
  • Widersprüchlich war die Behördenpraxis bisher zur Frage, ob die Mitnahme mehrerer Kinder ohne Sicherung nur ein oder mehrere Vormerkdelikte bedeutet. Das stellt der Erlass nun ebenfalls klar: Die gleichzeitige Beförderung mehrerer ungesicherter Kinder bringt nur eine Vormerkung. Im Wiederholungsfall wird eine Maßnahme angeordnet. Dafür kommt vor allem ein speziell auf die Kindersicherung zugeschnittener Fahrsicherheitskurs in Betracht.
  • Diese Vorschriften gelten auch für so genannte „Gelegenheitsfahrten“ oder kurze Fahrten. „Wer zum Beispiel ausnahmsweise seinen Neffen von der Schule abholt, muss auch dafür sorgen, dass das Kind richtig gesichert ist“, erklärt Hoffer. Von einer Strafe kann die Exekutive nur absehen, wenn eine entschuldbare Fehlsicherung mit einem nur leichten Sicherheitsmangel vorliegt. „Man muss alles tun, um ein Kind bestmöglich vor Verletzungen bei einem Unfall zu schützen“, appelliert der ÖAMTC-Jurist.
  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Richtige Kindersicherung im Auto
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen