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Quarantäne fällt: Ab Montag gelten die neuen Maßnahmen

Gesundheitslandesrätin Rüscher: "Traue den Vorarlbergern das zu"
Gesundheitslandesrätin Rüscher: "Traue den Vorarlbergern das zu" ©Hartinger/CanvaPro
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Landesrätin Martina Rüscher verweist auf die Änderungen in Bezug auf die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, welche ab Montag, 1. August, in Kraft treten. „Der Wegfall der Quarantäne für CoV-Infizierte ist angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens in Vorarlberg vertretbar“, so Rüscher mit Blick auf die derzeitige Spitalsbelegung. Die Gesundheitsreferentin appelliert einmal mehr an die Eigenverantwortung: „Dieser Virus wird bleiben, die neuen Regelungen helfen uns dabei, damit leben zu lernen.“

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"Traue den Vorarlbergern diesen Schritt zu"

Unser Nachbarland Schweiz beweise seit Monaten, dass dies möglich ist, führt die Landesrätin aus: „Ich traue den Vorarlberger BürgerInnen diesen Schritt jedenfalls zu: Wer krank ist, geht in den Krankenstand, wer positiv getestet ist, aber keine oder nur sehr leichte Symptome hat, bleibt im Alltag vorsichtig und trägt jedenfalls eine Maske.“

Das ändert sich:

Folgende wesentliche Änderungen sind überblicksmäßig mit der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung verknüpft:

Ab dem 1. August 2022 werden positiv getestete Personen nicht mehr mittels Bescheid abgesondert, sondern generell in ihrem alltäglichen Leben gewissen Beschränkungen unterworfen. Im Fachjargon wird dafür der Begriff „Verkehrsbeschränkungen“ verwendet.

Positiv getestete Personen müssen bei Kontakt mit anderen Menschen durchgehend eine Maske tragen und gewisse Settings meiden. Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Hier dürfen Positive nicht hinein:

  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • Krankenanstalten;
  • Kuranstalten;
  • Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
  • Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
  • Primarschulen;
  • sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.

Von diesen Betretungsverboten gibt es auch zahlreiche Ausnahmen, so dass beispielsweise MitarbeiterInnen und BetreiberInnen der oben genannten Einrichtungen mit Maske arbeiten gehen dürfen, wenn sie keine Symptome haben. Auch BewohnerInner in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, aber auch betreute Personen in Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung sind nicht vom Verbot umfasst. Ebenso ist ein Besuch von positiv getesteten Personen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen möglich und die Begleitung Minderjähriger in oben genannte Einrichtungen mit Maske möglich.

Kinder und Schule

Positiv getestete Eltern können ihre nicht positiv getesteten Kinder daher mit Maske in die elementarpädagogische Einrichtung bzw. Primarstufe bringen. Kinder unter elf Jahren dürfen mit einem positiven Test nicht in die Einrichtung. Ein Betretungsverbot für Arbeitsorte gilt zudem für Personen, denen es aus medizinischen Gründen (insbesondere einer Schwangerschaft) oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist durchgehend eine Maske zu tragen.

Arbeiten mit Maske

Mit den nunmehr geplanten Änderungen können asymptomatisch positiv getestete Personen mit Maske arbeiten gehen. Kranke Personen befinden sich arbeitsrechtlich im Krankenstand und benötigen dementsprechend eine Krankmeldung. Bisher galt die Regelung einer fünftägigen Absonderung. Danach unterlagen Personen mit einem CT-Wert unter 30 noch für weitere fünf Tage einer Verkehrsbeschränkung.

   Die Bundesverordnung tritt mit Montag, 1. August 2022, in Kraft.

(VOL.AT)

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