Der Mann leidet laut einem psychiatrischen Gutachten an einer Paranoia und war daher zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig, befanden die Geschworenen am Wiener Straflandesgericht. Der Betroffene war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Er legte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde ein, der Richterspruch ist daher nicht rechtskräftig.
Der 44-Jährige behauptete, nicht krank zu sein. Er wisse, was Verfolgungswahn sei, sie liege bei ihm nicht vor.
“Haustyrann” empfing WEGA mit Machete
Ausgangspunkt war ein Nachbarschaftsstreit in einem Gemeindebau in Wien-Leopoldstadt, wo der Mann als eine Art “Haustyrann” galt. Immer wieder soll er mit Mitbewohnern Streitereien vom Zaum gebrochen haben. Am 14. Juli 2010 lieferte er sich mit einem 26-jährigen Sanitäter zunächst ein Wortgefecht, der nach Dienstschluss im Stiegenhaus noch eine schnelle Zigarette rauchte, ehe er seine Wohnung betrat.
Weil sich der jüngere Mann bedroht fühlte, als der 44-Jährige herumzutoben begann, verständigte er die Polizei. Als mehrere WEGA-Beamte eintrafen, hatte sich der Betroffene wieder in seine Wohnung begeben und reagierte auf das Läuten und Klopfen zunächst nicht. Erst nach einigen Minuten trat er auf den Gang, wobei er sich mit einer Machete bewaffnet hatte.
Polizistin entging knapp schweren Verletzungen
Er folgte der Polizei ins Stiegenhaus, wo er dann nach Darstellung der Beamten auf sie losgegangen sein soll. Eine Polizistin wurde von der Machete getroffen. Da sie nicht die scharfe Seite der Waffe auf die Schulter geschlagen bekam, blieben ihr schwere Verletzungen erspart.
Die Polizeibeamten versuchten dann, denn 44-jährigen mit einem Taser außer Gefecht zu setzen. Infolge eines technischen Defekts blieb allerdings die volle Wirkung aus, sodass die Einsatzkräfte zur Abwehr des offensichtlich gewaltbereiten Mannes von ihren Dienstwaffen Gebrauch machten. Der Mann wurde von mehreren Projektilen getroffen, zur Verhandlung ließ er sich im Rollstuhl bringen.
Dort versicherte er, die Polizisten nicht als solche erkannt, sondern für “Fremde in Uniformen” gehalten zu haben. Er habe keinerlei Verletzungsabsicht gehabt. Die Machete, die er “aus reinem Selbstschutz und aus den schlechten Erfahrungen heraus” erworben habe, habe er bewusst “nicht mit der Klinge nach vorn gehalten”.
(apa)