Polizei warnt vor strafbaren Halloween-Streichen
Nicht jeder vermeintlich "harmlose" Streich bleibt im Rahmen der Gesetze. Aktionen wie das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern und Autos, das Zerstören von Briefkästen oder Mülltonnen, Diebstahl und das Bedrohen von Personen stellen ernsthafte Straftaten dar und werden konsequent zur Anzeige gebracht.
Die Polizei hat daher umfangreiche Vorkehrungen für die Halloween-Nacht getroffen. Neben verschiedenen Sondereinsatzkräften wie Diensthundeeinheiten und der Bereitschaftseinheit wird auch der Verfassungsschutz im Einsatz stehen.
Zivilrechtliche Klagen
Gleichzeitig ergeht ein Appell an Eltern und Erziehungsberechtigte, ihre Kinder entsprechend aufzuklären. Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, haben Geschädigte die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage, um eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, wie z. B. die Reinigung der Hausfassade oder Erneuerung der Mülltonnen, geltend zu machen.
Die Polizei erinnert auch an das Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz, wonach Jugendliche erst mit 16 Jahren unbegrenzt allein unterwegs sein dürfen. Unter 14 gelten Ausgehzeiten von 5.00 bis 23.00 Uhr, ab 14 Jahren von 5.00 bis 1.00 Uhr.
Außerdem:
- Unter 16 ist es nicht erlaubt, Alkohol zu trinken, zu kaufen oder zu besitzen, danach und bis 18 dürfen Getränke keinen gebrannten Alkohol enthalten.
- Auch wenn es eine Ausweispflicht für österreichische Staatsbürger nicht gibt, muss man als junger Mensch im Zweifelsfall das Alter nachweisen können.
- Unter 18 ist auch das Rauchen, Besitzen und Konsumieren von Tabakwaren nicht erlaubt.
- Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten. Dies fällt zu Halloween unter Traditionspflege bzw. Brauchtumsveranstaltung.
(VOL.AT)