von Seff Dünser/Neue
Ein unbekannter Täter stahl die Geldtasche einer Vorarlbergerin, in welcher sich zwei Bankomatkarten befanden und offenbar auch der dazugehörige Pin-Code. Der Dieb behob mit einer der Bankomatkarten vom Geldautomaten einer Vorarlberger Bankfiliale 400 Euro vom Konto des Opfers.
Der zuständige Beamte der ermittelnden Polizeiinspektion ersuchte danach die Bank telefonisch um die Bilder vom Täter von der Überwachungskamera beim Bankomaten. Die Verantwortlichen der Bank lehnten das ab und wiesen darauf hin, sie würden nur einer staatsanwaltlichen Anordnung Folge leisten.
Ein Feldkircher Staatsanwalt machte die Verantwortlichen der Bank auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien aufmerksam, wonach auch ohne staatsanwaltliche Anordnung dem Ersuchen der Polizei auf Sicherung der Beweismittel nachzukommen sei.
Einspruch erhoben
Daraufhin erhielt die Staatsanwaltschaft von der Bank einen Datenstick mit Kopien der Überwachungsbilder des mutmaßlichen Täters. Gleichzeitig erhoben die Zuständigen der Bank aber Einspruch wegen Rechtsverletzung durch das polizeiliche Verlangen der Sicherstellung der Überwachungsbilder.
Unverhältnismäßig
Am Landesgericht Feldkirch wurde der Einspruch abgewiesen. Dagegen erhob die Bank Beschwerde beim Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG). OLG-Richter gaben der Beschwerde teilweise Folge und meinten, die Bank sei bei der Sicherstellung in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Denn es sei unverhältnismäßig und falle nicht in die Kompetenz der Polizei, ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung die Festplatte des Bankomaten sicherzustellen, auf denen sich neben vielen anderen Daten die gewünschten Rohdaten befinden.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die staatsanwaltschaftliche Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der Beschwerde wurde am Obersten Gerichtshof (OGH) entsprochen. Nach Ansicht der OGH-Richter verletzt der Innsbrucker OLG-Beschluss Vorschriften der Strafprozessordnung zur Sicherstellung von Beweismitteln.
Denn sichergestellt worden sei gar nicht die Festplatte des Bankomaten, hielten die Wiener Höchstrichter fest. Die Polizei dürfe ohne staatsanwaltliche Anordnung zur Sicherung von Beweismitteln Lichtbilder aus Überwachungskameras anfordern. Für finanzielle Aufwendungen der Bank sei ein Kostenersatz vorgesehen. Für den auszuforschenden Beschuldigten sei die vom OLG begangene Gesetzesverletzung nicht von Nachteil, merkten die OGH-Richter an.