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Philippa Strache: Keine Frist für Mandatsverzicht

FPÖ: Keine gesetzliche Frist für Mandatsverzicht Philippa Straches
FPÖ: Keine gesetzliche Frist für Mandatsverzicht Philippa Straches ©APA
Philippa Strache hat über ihren Anwalt mitgeteilt, bis 16. Oktober zu entscheiden, ob sie das ihr zustehende Nationalratsmandat der FPÖ auch annehmen wird.
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Eine gesetzliche Frist ist das nicht - und die Sitzung der Bundeswahlbehörde am gleichen Tag hat "keine Relevanz in dieser Frage", erklärte Robert Stein, Leiter der Wahlabteilung im Innenministerium, der APA.

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Philippa Strache ist mit dem 16. Oktober auch nicht automatisch Abgeordnete, wenn sie bis dahin nicht verzichtet hat. Das wird sie erst, wenn der Bundeswahlleiter den Wahlschein ausstellt und bei der Parlamentsdirektion hinterlegt. Dies geschieht laut Stein am Morgen des 23. Oktober - an dem der Nationalrat zur Konstituierenden Sitzung zusammentritt.

Auch spätere Angelobung möglich

Dieser Wahlschein ist das amtliche Dokument, mit dem Abgeordnete Zutritt zum Nationalrat erhalten. Sitz und Stimme im Nationalrat bekommen sie - formal - erst mit der Angelobung, und zwar für die Dauer der Gesetzgebungsperiode. Allerdings kann jeder Abgeordnete jederzeit sein Mandat zurücklegen. Philippa Strache könnte sich auch am 23. Oktober angeloben lassen und gleich danach - oder irgendwann im Lauf der Periode - ihr Mandat zurücklegen.

Streichung von Landesliste?

Auch wenn Strache auf das Mandat verzichtet oder es später zurücklegt, gäbe es noch ein weiteres Detail zu klären - nämlich das der Streichung von der Parteiliste: Denn Frau Strache wurde von der FPÖ auf Platz 3 der Landesliste gereiht. Mittlerweile will die FPÖ sie zwar nicht mehr im Klub haben - aber die Wahlvorschläge können nachträglich von der Partei nicht mehr geändert werden. Gestrichen wird Strache von der Parteiliste nur, wenn sie selbst das beantragt.

Ermittlungen gegen Strache

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Wien bestätigt, dass gegen Philippa Strache - wie zuvor schon gegen ihren Mann Heinz-Christian - im Zusammenhang mit Spesenabrechnungen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung eingeleitet worden ist. Ob dies Einfluss auf ihre Entscheidung über das Mandat hat, ist unklar.

(APA)

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