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Pflichtpraktika können wegen Coronakrise entfallen

Der Entfall des Pflichtpraktikums ist möglich.
Der Entfall des Pflichtpraktikums ist möglich. ©APA/HANS PUNZ
Wie in einem Erlass des Bildungsministeriums festgehalten wurde, können Pflichtkraktika an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) aufgrund mangelnder Plätze wegen der Coronakrise auch entfallen.

Daraus würden auch keine negativen schulischen Konsequenzen erwachsen. Es werde aber keine generelle Aufhebung der Praktikumspflicht geben, hieß es gegenüber der APA.

"Ein Praktikum ist eine Bereicherung des Unterrichts - dort wo Praktika möglich sind, sollen sie daher auch stattfinden", betonte der zuständige Sektionschef im Ministerium, Klemens Riegler-Picker. "Sollte es aufgrund der Coronakrise keine Möglichkeit geben, dann hat das natürlich einen Entfall der Praktikumspflicht zur Folge."

Pflichtpraktikum wegen Coronakrise eventuell nicht möglich

Im Schulunterrichtsgesetz sind die Voraussetzungen für die Absolvierung ("Zurücklegung") der Pflichtpraktika festgehalten. Unter anderem heißt es dort: "Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen." Ganz entfällt die Praktikumspflicht, wenn er glaubhaft macht, "dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder er nachweist, dass er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war".

Die Coronakrise fällt laut Riegler-Picker klar unter diese Gründe. Es müsse auch niemand fürchten, dass er in den kommenden Sommerferien zwei Praktika machen muss. Das sei durch das Schulunterrichtsgesetz ausgeschlossen, das eine Mindestferienzeit vorsehe.

Wie funktioniert die Praktikumsbefreiung

Im Erlass des Ministeriums wird dann der genaue Ablauf für die Befreiung festgelegt. So muss der Schüler der Schuldirektion lediglich glaubhaft darlegen, dass er trotz mehrerer Bewerbungen keine Praktikumsstelle bekommen hat. Ist dies der Fall, kann er vom Praktikum befreit und trotzdem zu den abschließenden Prüfungen zugelassen werden. Möglich ist auch eine Verkürzung des Praktikums. Sollte der Schüler mit der Entscheidung des Direktors unzufrieden sein, kann er sich an die Schulbehörde wenden.

Generell können Praktika nur in Betrieben gemacht werden, in denen die Hygienebestimmungen eingehalten werden können. Ganz entfällt die Praktikumspflicht für Angehörige der Risikogruppe bzw. Schüler mit Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen.

(APA/Red)

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