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Pflicht zur Schneeräumung

Unternehmer, Händler und alle anderen, die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen, müssen dafür sorgen, dass Gelände oder Wege sicher begehbar sind. Es muss geräumt und gestreut werden.

Für diese Aufgaben können Schneeräumdienste oder andere Dritte vertraglich verpflichtet werden. In diesem Vertrag muss die ordnungsgemäße Räumung gewährleistet werden. Verträge, in denen Unternehmen oder andere Dritte nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstückbesitzers oder Eigentümer aus.

– Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. – Der Gehsteig ist entlang des Grundstücks zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. – Für Gehsteige und -wege gilt: Bis zu einer Breite von 1,5 Meter zur Gänze, bei einer Breite von mehr als 1,5 Meter nur zwei Drittel der gesamten Breite, mindestens jedoch 1,5 Meter. – Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr früh muss nicht geräumt werden. – Schneewächten oder Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder an die Hauswand gelehnte Latten sind nur eine Sofortmaßnahme.

Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen, warnt die AK. Versäumnisanzeigen werden nach der Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro geahndet. Kommt es auf Gehsteigen oder Wegen zu Unfällen, können enorme Kosten für Schadenersatz entstehen.

Für alle, die wegen eines Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor – aber nur dann, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um trotz der Schneemassen pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen.

Grundsätzlich ist jeder dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen – z. B. früher aufstehen, eigener Pkw statt öffentliche Verkehrsmittel oder umgekehrt – um trotz der Behinderungen zur Arbeit zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft.

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