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Passanten mit Schüssen bedroht

Der junge Mann wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der junge Mann wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. ©VOL.AT/Rauch
Geldstrafe wegen gefährlicher Drohung für 19-Jährigen, der aus Auto mit Schreckschusspistole schoss

Von Seff Dünser/NEUE

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Drei Passanten hat der arbeitslose 19-Jährige nach den gerichtlichen Feststellungen am 17. Mai in Bludesch mit zwei Schüssen aus seiner Schreckschusspistole aus einem vorbeifahrenden Auto bedroht. Wegen gefährlicher Drohung wurde der unbescholtene Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 600 Euro (150 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das Urteil, das der Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.

Nach Ansicht des Strafrichters hat der angeklagte Beifahrer zunächst aus dem Autofenster mit seiner Schreckschusspistole auf die beiden jungen Frauen im Alter von 22 und 23 Jahren sowie auf den 21-Jährigen gezielt. Demnach hat der Beschuldigte aus dem Bezirk Feldkirch während der Autofahrt unmittelbar danach einen ersten Schuss abgefeuert und kurz darauf einen zweiten. Dabei wurde niemand verletzt.

Richter Richard Gschwenter stützte sein Urteil auf die Zeugenaussagen der drei mutmaßlichen Opfer, die er für glaubwürdig hielt. Nicht geglaubt hat der Strafrichter hingegen dem Angeklagten. Der 19-Jährige sagte vor Gericht, er habe nur einmal geschossen. Zudem habe es sich dabei um ein Versehen gehandelt. Denn er habe nicht gewusst, dass seine Schreckschusspistole geladen und entsichert gewesen sei. Es sei eine Blödelei gewesen, dass er in seinem betrunkenen Zustand die Waffe überhaupt in die Hand genommen habe.

Strafe zur Gänze zu bezahlen

Die Schreckschusspistole wurde konfisziert und wird nun vernichtet werden. Weil bei der gefährlichen Drohung eine Waffe verwendet worden sei, sei die Geldstrafe zur Gänze zu bezahlen, erläuterte der Richter. Und er merkte an, dass die Geldstrafe für den jungen Erwachsenen jedoch derart niedrig ausgefallen sei, dass sie in der Strafregisterauskunft für ein Leumundszeugnis nicht aufscheinen werde.

(Red.)

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