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Passanten halten Einbrecher im 2. Bezirk fest

Zwei aufmerksame Passanten hielten zwei Kellereinbrecher fest, bis die Polizei kam.
Zwei aufmerksame Passanten hielten zwei Kellereinbrecher fest, bis die Polizei kam. ©Bilderbox
Am Donnerstag Nachmittag brachen zwei Männer Kellerabteile in der Scholzgasse (2. Bezirk) auf. Aufmerksame Passanten verhinderten, dass die Einbrecher flüchten konnten.

Die beiden Passanten verständigten nicht nur umgehend die Polizei, sondern hielten die Einbrecher auch bis zum Eintreffen fest. Srdjan M. (21) und Mergim L. (17) hatten das Tatwerkzeug bei sich und wurden festgenommen sowie angezeigt.

Wann darf man Verdächtige festhalten?

Beim Festhalten von Tatverdächtigen müssen Zivilisten sehr gut aufpassen, um sich nicht selbst strafbar zu machen (zum Beispiel wegen Freiheitsberaubung). Die Grundregeln sind: Es ist immer besser, die Polizei zu holen und den Täter zu beobachten. Man kann nicht wissen, wie gewaltbereit andere Menschen und vor allem Kriminelle sind.

Wenn es gar nicht anders geht, dann ist das Gesetz in Form von §80 StPO klar:

  • Ein Anhalterecht hat jeder.
  • Es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen und
  • die Anhaltung muss verhältnismäßig sein.

Zweiteres ist klar. Man muss die Person in Ausübung einer strafbaren Handlung beobachtet haben oder zumindest einen sehr starken Verdacht haben. Punkt drei kann zum Problem werden, wenn der Anhaltende den Angehaltenen körperlich verletzt. Wer beispielsweise einen Einbrecher niederschießt, wird nach StPO angeklagt. Wer ihn einfach festhält, wird sich nicht strafbar machen. (Red)

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