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Papierfabrik-Brandstifter fasste teilbedingte Strafe aus

Ein 25-jähriger Oberösterreicher hat in einem Schöffenprozess nach zwei gelegten Bränden in der Papierfabrik Nettingsdorf in Ansfelden (Bez. Linz-Land) am Donnerstag im Landesgericht Linz 18 Monate Haft, davon drei unbedingt, sowie die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens von mehr als 19.000 Euro ausgefasst.

Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben immer, wenn er seinen Frust nicht abbauen konnte, zum Feuerzeug gegriffen und hatte deswegen auch schon früher mit der Justiz zu tun. Am Abend des 31. Dezember 2008 war es wieder soweit. Er zündelte als Mitarbeiter im Altpapierlager in Nettingsdorf.

Kurze Zeit später standen 300 Tonnen zu Ballen gepresstes Altpapier in Vollbrand. Elf Feuerwehren mit 158 Mann waren bis zu 20 Stunden lang im Einsatz, um die Flammen zu löschen.

Als Mitglied der Betriebsfeuerwehr half der Angeklagte mit. Die Florianijünger verhinderten, dass das gesamte Lager mit 2.000 Tonnen und eine angrenzende Lagerhalle vernichtet wurden. Der Schaden betrug dennoch über 19.000 Euro. Als Brandursache konnte anfangs auch eine verirrte Silvesterrakete nicht ausgeschlossen werden. Doch am 7. Februar 2010 brannte es erneut im Altpapierlager. Dieses Mal wurden nur zwei Ballen beschädigt. Schuhabdrücke im Neuschnee brachten die Ermittler auf die Spur des Angeklagten.

Der Mann wurde wegen versuchter sowie vollendeter Brandstiftung angeklagt. In der Verhandlung bekannte er sich letztlich schuldig. Ein Gutachten bescheinigte ihm eine Persönlichkeitsstörung, nicht jedoch, dass er unzurechnungsfähig sei. Die zur Aufhebung der U-Haft erteilten Auflagen – unter anderem eine Psychotherapie, Alkoholabstinenz und Bewährungshilfe – hat er eingehalten. Er hat auch wieder einen Arbeitsplatz und lebt in einer festen Beziehung. Das Gericht rechnete ihm für die drei Monate Haft, die er unbedingt absitzen muss, die sechs Wochen an, die er in U-Haft verbrachte. Für die restlichen sechs Wochen wurde ihm Strafaufschub gewährt unter der Auflage, die Therapie fortzusetzen und die Schadenswiedergutmachung “nach Kräften” mit einer Ratenzahlung zu betreiben.

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