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OGH: Corona-Isolation für demenzkranke Wienerin war nicht in Ordnung

Der OGH setzte sich mit der Corona-Isolation einer Wienerin auseinander.
Der OGH setzte sich mit der Corona-Isolation einer Wienerin auseinander. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Symbolbild)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit dem Fall einer älteren Dame aus Wien befasst. Er kommt zu dem Schluss (7 Ob 59/21h), dass es nicht in Ordnung war, dass die Dame bei einer Nachbetreuung nach einem Sturz in einer Krankenanstalt wegen Corona zehn Tage lang in einem Einzelzimmer in Isolation war.

Denn die Betroffene war bereits im Spital, in dem ihre Verletzung behandelt wurde, zwei Mal negativ getestet worden.

Weiterer Corona-Test schlug nicht an

Ein dritter Corona-Test unmittelbar vor ihrer Aufnahme in der mit der weiteren Betreuung befassten Krankenanstalt fiel ebenfalls negativ aus. Dessen ungeachtet sahen die internen Bestimmungen vor, dass neu aufgenommene Bewohnerinnen und Bewohner präventiv trotz negativem SARS-CoV-2-Befund ausnahmslos einer mindestens zehntägigen sogenannten Screening Isolation unterzogen wurden. Erst nach Ablauf von acht Tagen hatte eine neue Testung auf das Virus zu erfolgen. Das wurde bei der Patientin, die an Demenz und Parkinson leidet, durchgezogen. Dabei lauteten die damaligen Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zum Umgang mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen in Pflege- und Betreuungsverhältnissen, dass bei Verdachtsfällen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses die Isolationsmaßnahmen aufgehoben werden können.

Wie auch immer, der demenzkranken Patientin wurde eingeschärft, dass sie ihr Einzelzimmer nicht verlassen durfte. Pflegekräfte bemerkten, dass sich die Frau damit schwertat und Nähe gebraucht hätte und wünschte. Dessen ungeachtet hatte sie zehn Tage lang keinerlei Kontakt zu anderen Bewohnern, und alsbald zeigten sich bei ihr - wie der OGH in seiner nunmehrigen Entscheidung betont - durchgehend dokumentierte Gefühle von Einsamkeit, Angst, agitiertes Verhalten wie Schreien und eine sichtliche Zunahme von Schmerzen.

Keine Information zu Isolierung von Wienerin an Verein

Die Isolierung der demenzkranken Frau wurde dem Verein, der sie betreut, zunächst nicht gemeldet. Als dieser davon endlich Kenntnis erlangte, ließ er die vom 8. bis zum 18. Mai vorgenommene Freiheitsbeschränkung gerichtlich überprüfen. Der Verein verwies auf den Umstand, dass die Betroffene drei Mal negativ getestet worden war, außerdem sei die der Frau unterstellte Eigen- und Fremdgefährdung nicht entsprechend dokumentiert worden.

Bereits das Erstgericht sprach aus, dass das Isolieren der Frau nicht zulässig war. Eine Fremdgefährdung anderer Personen durch die Bewohnerin wegen einer möglichen Ansteckung mit Covid-19 habe nicht vorlegen, auch einen etwaigen Zusammenhang zwischen ihrer psychischer Erkrankung und einer Corona-Gefährdungslage habe es nicht gegeben. Das Rekursgericht legte noch eins drauf: Demnach war die Isolation schon deshalb rechtswidrig, weil keinerlei Dokumentation zum Grund der Freiheitsbeschränkung erfolgt war. Dieser "gravierende Dokumentationsmangel" könne auch nicht mehr nachträglich durch Aussagen oder Gutachten beseitigt werden. Ein aussagekräftiger Grund für die Freiheitsbeschränkung sei auch nicht aus anderen Urkunden objektivierbar. Die Freiheitsbeschränkung sei daher "schon wegen des Fehlens dieser formellen Voraussetzung in ihrer Gesamtheit unzulässig".

Conclusio des OGH

Die Leitung der Krankenanstalt gab sich damit nicht zufrieden, sie meldete gegen diese gerichtlichen Feststellungen einen außerordentlichen Revisionsrekurs an und ging somit bis zum OGH. Auch dort blitzte man ab. Der OGH verwies auf eine Bestimmung des Heimaufenthaltsgesetzes, derzufolge eine Freiheitsbeschränkung nur dann zulässig ist, wenn entweder das Leben oder die Gesundheit des Bewohners oder das Leben oder die Gesundheit anderer Personen gefährdet ist. Darüber hinaus muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung und der Gefährdung von Leben oder Gesundheit bestehen. Im konkreten Fall gab es aber laut OGH "keine Indizien dafür, dass von der Bewohnerin eine über die von jedem Menschen ausgehende Gefahr der Ansteckung mit Covid-19 ausging. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung der Bewohnerin und dem Risiko anderer Bewohner, von ihr mit Covid-19 infiziert zu werden, bestand nicht."

Fazit des Höchstgerichts: "Somit war die Freiheitsbeschränkung der Bewohnerin von 8. bis 18. Mai 2020 materiell unzulässig". Daran ändere auch eine interne Richtlinie der Einrichtung, die nicht auf die konkreten Umstände abstellt, nichts.

(APA/Red)

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