Der Vertrag von Rabl-Stadler war ohne Ausschreibung verlängert und Hinterhäuser ebenfalls ohne Ausschreibung bestellt worden. Der Konzertmanager und Jurist Peter Ramsauer hatte beim Salzburger Arbeits- und Sozialgericht daraufhin geklagt, weil ihm deswegen die Möglichkeit genommen worden sei, sich selbst zu bewerben. In erster Instanz blitzte er damit ab: Das Stellenbesetzungsgesetz sei nicht anwendbar, da es sich dem Wortlaut nach “nur auf Unternehmungen” beziehe.
Doch Ramsauer berief und bekam nun teilweise Recht. Die beiden Stellen seien auszuschreiben, weil es sich beim Festspielfonds doch um ein Unternehmen handle, so das OLG Linz. Gleichzeitig wies das Gericht aber das Begehren ab, dass die beiden Funktionen sofort auszuschreiben wären. “Das Gericht darf keinen Auftrag dazu erteilen”, erläuterte OLG-Sprecher Günther Winsauer. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie bleibe es den Festspielen vorbehalten, ob und wann freiwerdende Stellen neu zu besetzen oder auch wegen einer Nichtigkeit des Bestellvorganges neu auszuschreiben seien.
Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht führe nicht automatisch zur Nichtigkeit von bereits geschlossenen Verträgen. Selbst eine absolute Nichtigkeit verschaffe Ramsauer im vorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch darauf, eine Ausschreibung gerichtlich durchzusetzen, hieß es.
Da zu derartigen Fragen bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, ließ das OLG die Revision zu. Und davon wird der Festspielfonds Gebrauch machen, wie er in einer Aussendung ankündigte.