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Neuerungen 2015: Höhere Tabaksteuer, neue Einheitswerte für Bauern

Höhere Ausgaben kommen 2015 etwa auf Bauern und Raucher zu
Höhere Ausgaben kommen 2015 etwa auf Bauern und Raucher zu ©BilderBox.com (Sujet)
Im neuen Jahr müssen sich Bauern auf höhere Steuern und Abgaben einstellen. Grund: Mit 1. Jänner tritt die Aktualisierung der "Einheitswerte" in Kraft, auf deren Basis eine Reihe von Steuern bis hin zum Kirchenbeitrag berechnet werden. Für Raucher gibt es noch eine Schonfrist bis April.
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Denn dann tritt die zweite von vier heuer beschlossenen Tabaksteuererhöhungen in Kraft.

Steuerpaket-Schwerpunkt: Tabaksteuer

Die Tabaksteuer ist ein Schwerpunkt des Steuerpaketes, das die Regierung im heurigen Frühjahr beschlossen hat (“Abgabenänderungsgesetz”). Eine erste Erhöhung der Preise (um rund 20 Cent pro Packung) ist bereits im März in Kraft getreten, zum 1. April folgt die zweite Erhöhung – um vermutlich 10 oder 20 Cent pro Packung. Inklusive Mehrwertsteuer sollen so 190 Mio. Euro ins Budget fließen. Weitere Anhebungen zum 1. April 2016 und 2017 sind bereits fixiert.

Mehr Steuern für Bauern

Steuererhöhungen kommen 2015 auch auf die Bauern zu: Erstmals seit 1988 werden nämlich die “Einheitswerte” aktualisiert, mit deren Hilfe landwirtschaftlicher Grundbesitz bewertet und die davon abhängigen Steuern berechnet werden. Die Einheitswerte dürften nach Schätzung der Landwirtschaftskammer um durchschnittlich zehn Prozent steigen, im Einzelfall sind aber auch größere Veränderungen nach oben oder unten möglich.

Der Großteil der Bescheide zur Hauptfeststellung an die bis zu 600.000 wirtschaftlichen Einheiten wird laut Finanzministeriums im Lauf des Jahres verschickt. Betroffen von der Neubewertung sind u.a. die pauschalierte Einkommenssteuer, die Grundsteuer sowie Kammerumlage und Kirchenbeitrag. Auch die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern sind von den Einheitswerten abhängig. Hier tritt die Erhöhung aber erst zum 1.1.2017 in Kraft.

2015 neu: “Antraglose Familienbeihilfe”

Für Geburten ab 1. Mai schlagend werden soll die “antraglose Familienbeihilfe”. Derzeit muss die für jedes Kind gewährte Förderung nach dessen Geburt beantragt werden, wofür eine Reihe von Unterlagen eingereicht werden muss. Künftig sollen die Finanzbehörden die Familienbeihilfe “antraglos” zuerkennen und dazu auf die vorhandenen Daten (etwa im Zentralen Personenregister) zurückgreifen.

(apa/red)

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