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Neue Maskenpflicht könnte gesetzeswidrig sein

Der Unterschied zwischen Lebensmittelhandel und anderem Handel müsste eine sachliche Grundlage haben.
Der Unterschied zwischen Lebensmittelhandel und anderem Handel müsste eine sachliche Grundlage haben. ©APA/ROBERT JAEGER
Seit einer Woche gilt die neue Maskenpflicht. Diese könnte laut Juristen jedoch gesetzeswidrig sein.

Auch die - seit einer Woche - neue Maskenpflicht könnte gesetzeswidrig sein. Der frühere Verfassungsrechtler Rudolf Müller hält die Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und sonstigen Geschäften für "sachlich nicht gerechtfertigt". Ähnlich sieht das der Verfassungsrechtler Heinz Mayer. Laut "Standard" (Wochenend-Ausgabe) wird die neue Maskenpflicht bereits beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

Dieser hat bereits zwei Corona-Verordnungen - zu den Ausgangsbeschränkungen und zur 400 m2-Lockerungsbestimmung - wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und sonstigen Geschäften fraglich

Die seit Freitag vor einer Woche geltende neue Verordnung schreibt einen Mund-Nasen-Schutz (neben Apotheken und Öffis) auch wieder für den Lebensmittelhandel, Tankstellenshops, Bank- und Postfilialen sowie beim Besuch in Gesundheitseinrichtungen vor.

Aber eine solche "Differenzierung zwischen Lebensmittelhandel und anderem Handel müsste eine sachliche Grundlage haben", meint Müller. Wenn es sich ausschließlich um einen politischen Kompromiss mit der Wirtschaftskammer handle, wird auch diese Verordnung wieder gekippt werden, ist er überzeugt.

Ähnlich sieht das der Verfassungsjurist Heinz Mayer. Er erkennt ebenfalls keine triftige Begründung für die Differenzierung zwischen den Geschäftstypen. Dabei habe der VfGH explizit gefordert, dass das Ministerium derartige Ungleichbehandlungen transparent begründen und seine Informationsbasis darlegen muss. Eine vom VfGH aufgehobene Regelung hatte Gartencenter gegenüber anderen großen Geschäften - ohne nachvollziehbaren Grund - bevorzugt.

Gesundheitsministerium mit inhaltlicher Rechtfertigung

Laut Gesundheitsministerium gibt es allerdings sehr wohl eine inhaltliche Rechtfertigung für die teilweise Maskenpflicht: Sie gelte für jene Geschäfte, die für Risikogruppen zum Einkaufen lebensnotwendig seien, wie eben Supermärkte. Das Ministerium berief sich auch auf ein Fachgutachten des Infektiologen Herwig Kollaritsch, der in der Corona-Taskforce von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) sitzt. Er hält eine zwangsweise Anordnung der Maske nur in jenen Bereichen geboten, "deren Besuch auch für Risikopersonen ein nahezu unvermeidbares Muss darstellt".

Maskenpflicht: Anschober verteidigt Verordnung

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat Samstag per Aussendung die von manchen Juristen angezweifelte teilweise Maskenpflicht in Geschäften verteidigt. Sie gelte zum Schutz von Risikopersonen in "spezifischen systemrelevanten Bereichen" - und sei auch laut einem Fachgutachten "sachlich gerechtfertigt" und "für die Bevölkerung nachvollziehbar".

Mit der - seit 24. Juli geltenden - Ausweitung der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht sollen Risikopersonen dort geschützt werden, wo sie ihre Grundbedürfnisse des täglichen Lebens decken müssen, bekräftigte Anschober. Um die Maßnahme "treffsicher auszugestalten", seien Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels, Banken, Post und Postpartner, Pflegeheime und Krankenanstalten - zusätzlich zu den Apotheken - erfasst.

Der Minister verwies auf das Gutachten des Infektologen und "gerichtlich zertifizierten Sachverständigen" Herwig Kollaritsch. Dieses werde auch "vom allergrößten Teil der Virologen geteilt und unterstützt". Darin heiße es, dass eine Regelung insbesondere jene Bereiche abdecken solle, die Risikopersonen entweder deshalb besuchen müssen, weil nur damit die tägliche Versorgung mit lebensnotwendigen Dingen möglich ist, oder weil sie zur Aufrechterhaltung von Grundbedürfnissen nötig sind (z.B. Pflegeeinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen). Damit könnten aber bestimmte Bereiche ausgeklammert werden, die von vulnerablen Personen nicht notwendigerweise frequentiert werden müssten.

Vorordnung sei "auch aus fachlicher Sicht nachvollziehbar"

Aus diesem Grund sei die Verordnung "auch aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und gerechtfertigt". Entsprechend differenzierte Regelungen für den Mund-Nasen-Schutz habe es auch bei Ersteinführung im Frühling gegeben. Anschober appellierte zudem "dringend" an die Bevölkerung, "sich durch diese Diskussion nicht verwirren zu lassen und auch weiterhin Abstand zu halten, Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Hygienevorschriften einzuhalten und geschlossene Räume regelmäßig zu lüften, um eine weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern".

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(APA/Red)

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