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Neue Covid-19-Schulverordnung regelt Maskenpflicht, Fernunterricht & Co.

Die Schulverordnung mit Regelungen zu Notbetrieb, Risikogruppen und Verdachtsfällen wurde veröffentlicht.
Die Schulverordnung mit Regelungen zu Notbetrieb, Risikogruppen und Verdachtsfällen wurde veröffentlicht. ©APA/AFP/INA FASSBENDER
Wie Corona-Verdachtsfälle, ein Notbetrieb mit Fernunterricht oder der Schutz von Risikogruppen von Schulen gehandhabt werden sollen, ist in der neuen Covid-19-Schulverordnung geregelt, die am Freitag veröffentlicht wurde.
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Schaltet die Corona-Ampel auf Gelb, muss an den Schulen im mit Montag in Ostösterreich startenden neuen Schuljahr Mund-Nasen-Schutz außerhalb des Klassenzimmers getragen werden. Maskenpflicht gilt auch "während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann".

Schulleiter können Maskenpflicht ausweiten

Zusätzlich können Direktoren eine Maskenpflicht für bestimmte Situationen festlegen. Möglich ist das beim Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen bzw. "für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen". Das ist in der Covid-19-Schulverordnung des Bildungsministeriums geregelt, die am Freitag veröffentlicht wurde.

"Notbetrieb" in Covid-19-Schulverordnung geregelt

Klargestellt wird darin auch, wie der sogenannte "Notbetrieb" an den Schulen aussehen soll, falls aufgrund von Covid-19 Klassen, Schulen oder Regionen auf Fernunterricht umsteigen: Alle Schüler unter 14 Jahren, die einen geeigneten Arbeitsplatz, IT oder pädagogische Unterstützung brauchen oder sonst keine Betreuung hätten, müssen in der Schule beaufsichtigt und "in einer dem Unterricht im Lehrerteam (...) entsprechenden Form" unterstützt werden. Dafür können auch klassen- oder schulstufenübergreifende Gruppen gebildet werden. Wer einen ganztägigen Schulplatz hat, muss auch am Nachmittag betreut werden.

Spezielle Maßnahmen sind für Schüler vorgesehen, die einer Risikogruppe angehören, mit jemandem aus einer Risikogruppe den Haushalt teilen oder die per ärztlichem Attest vom Präsenzunterricht befreit sind, weil für sie die steigenden Infektionszahlen eine besondere Belastung darstellen: Für sie soll Fernunterricht angeboten werden, der auch klassen- oder gruppenübergreifend, standort- oder schulstufenübergreifend organisiert werden kann. Für ihren Unterricht sollen vor allem jene Lehrer herangezogen werden, die selbst wegen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe vom Präsenzunterricht befreit sind. Für die Benotung ist der eigentliche Fachlehrer des jeweiligen Schülers zuständig, er soll sich dafür aber mit dem Pädagogen austauschen, der den Fernunterricht abhält.

Ab 37,5 Grad Körpertemperatur liegt Corona-Verdachtsfall vor

Punkto Verdachtsfall heißt es in der Verordnung: "Vom Vorliegen eines Verdachtsfalls ist jedenfalls bei einer Körpertemperatur von 37,5 Grad oder mehr oder plötzlichem Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns auszugehen."

Die Schulen sollen sich damit an den selben Symptomen orientieren, die Faßmann auch zuletzt in einem Elternbrief kommuniziert hat. In früheren Empfehlungen waren noch Symptome wie Husten genannt worden, was bei Eltern zur Befürchtung geführt hatte, dass ihre Kinder wegen eines Schnupfens nicht in die Schule kommen dürften.

In der Verordnung finden sich auch die zuletzt eingeforderten Sonderregeln für Schüler mit Behinderung: Diese müssen keinen Abstand zu ihren persönlichen Assistenten und Betreuern halten. Ist es ihnen wegen ihrer Beeinträchtigung nicht zumutbar, müssen sie auch keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.

(APA/Red)

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