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Nachtlokale fordern Ausnahme vom Rauchverbot

Gäste von Nachtlokalen müssten in Zukunft vor der Tür rauchen.
Gäste von Nachtlokalen müssten in Zukunft vor der Tür rauchen. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Discos und Nachtklubs haben sich zusammengeschlossen und fordern eine Ausnahmeregelung vom Rauchverbot. Sie fürchten dadurch eine Anzeigenflut von Anrainern, die sich von den draußen rauchenden Gästen gestört fühlen.
Todesstoß für Shishabars
Rauchverbot ist fix

Rund 800 Unternehmer aus der Nachtgastronomie und so mancher Anrainer haben sich zusammengeschlossen, um mittels eines Individualantrags an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Ausnahmeregelung vom mit 1. November in Kraft tretenden Gastronomie-Rauchverbot zu erwirken. Sie sehen das vom Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verletzt.

Konkret wurde dazu bei einem Hintergrundgespräch am Freitag vorgebracht, das Rauchverbot in der Gastronomie stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Nachtklubs und normalen Restaurants dar. Ein gewöhnlicher Restaurantbesuch falle bei Weitem nicht so ausgedehnt und zu so später Stunde aus wie ein Besuch in einem Nachtklub, meinte der die Unternehmer vertretende Rechtsanwalt Florian Berl. "Gäste von Nachtklubs werden durch das Rauchverbot automatisch gezwungen, vor das Lokal zu gehen und dort zu rauchen. Daraus resultiert Lärm- und Rauchbelästigung für die Anrainer", sagte Berl.

Anzeigenflut für Nachtclub-Betreiber

Eine Anzeigenflut wäre für die Betreiber vorprogrammiert, da das Verhalten der Gäste ihnen zuzurechnen sei. Das zeige die ständige Judikatur, erklärte der Rechtsanwalt. Mögliche Konsequenzen wären nachträgliche Auflagen oder frühere Sperrstunden, welche im Extremfall die Existenz der Betriebe gefährden könnten. Somit würde auch eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen, da Betriebe außerhalb von Siedlungsgebieten sich weniger um Anrainerschutz kümmern müssten.

Auch wären durch das Gastronomie-Rauchverbot die Grundrechte auf Eigentums- und Erwerbsfreiheit der Unternehmer sowie der Vertrauensschutz auf die Rechtslage verletzt. Das Recht der Raucher auf ein Privatleben bzw. einen individuellen Lebensstil sei laut Berl ebenfalls angegriffen.

"Anrainer sind bei dieser Gesetzgebung zur Gänze übergangen worden", sagte Stefan Ratzenberger, Sprecher der Initiative. Er empfahl den Gesetzgebern einen Blick über die Ländergrenzen. Denn dieser zeige, dass ein derartiges Verbot nicht funktionieren würde. So hätten 13 der 16 deutschen Bundesländer nach einer "Anrainerbeschwerdeflut" Ausnahmen vom Gesetz für die Nachtgastronomie beschlossen. "Wir wollen die Politik zur Verantwortung drängen. Das Gesetz ist eine reine Übergangslösung, so kann es nicht bleiben", meinte Ratzenberger.

Abgetrennte Raucherbereiche in Lokalen

"Die Lösung des Problems ist bereits da. Sie wurde um Teufelsgeld angeschafft", sagte der Sprecher der Initiative mit Verweis auf abgetrennte Räumlichkeiten in den Lokalen und "sündteure Filteranlagen". Auch der Betreiber des Lokals "Kaktus" im Bermudadreieck in Wien, Franz Aibler, plädierte für eine Ausnahmeregelung: "Jetzt funktioniert es endlich halbwegs mit den abgetrennten Bereichen und schon kommt das nächste auf uns Betreiber zu. Jahrelang wurden wir dazu angehalten, dass die Gäste drinnenbleiben und jetzt das", ereiferte sich Aibler und beteuerte, dass es nicht ums Geschäft, sondern um ein ordentliches Miteinander gehe.

Wann der Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird, ist noch unklar, da dafür eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller gegeben sein muss. Ob das vor Inkrafttreten des Gastronomie-Rauchverbots für die Betreiber und Anrainer der Fall sei, sei fraglich, erklärte Rechtsanwalt Berl. Formalrechtlich ist für einen Individualantrag jedenfalls nur ein Betreiber bzw. ein Anrainer nötig. Die Betroffenen müssen durch eine generelle Norm, die ohne behördliche oder gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, unmittelbar in ihren Rechten verletzt sein.

Shishabar-Betreiber sind nicht bei dem Zusammenschluss dabei. Bei ihnen wäre nämlich im Gegensatz zu Nachtlokalen die Geschäftsidee bedroht.

(APA/red)

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