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Morddrohung per E-Mail: Täter nicht zurechnungsfähig

Der Täter hinter der Morddrohung per E-Mail gilt als unzurechnungsfähig
Der Täter hinter der Morddrohung per E-Mail gilt als unzurechnungsfähig ©EPA (Sujet)
“ich warte vor deiner haustür und schlage mit meinem hammer in dein gesicht herein”: Ob eine Drohung persönlich oder per Mail ausgestoßen wird, macht laut der Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien vor dem Gesetz keinen Unterschied.
"Per Mail keine Morddrohung"

In einem aktuellen vom Nachrichtenmagazin “profil” aufgezeigten Fall, bei dem eine Frau offenbar gestalkt und bedroht wurde, sei der Täter jedoch zurechnungsunfähig, sagte Nina Bussek auf Anfrage der APA.

“Hammermord” per E-Mail angedroht

Laut “profil” wurde die Frau mit einer Mail mit dem Betreff “hammermord” bedroht, das Verfahren jedoch eingestellt, da das Mail nicht als Morddrohung gewertet wurde. Aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit wäre der Maßnahmenvollzug die einzige (Sanktions-)Möglichkeit, die jedoch nur sehr restriktiv gesetzt werde.

Keine Qualifizierung als Morddrohung

Zudem brauche eine Anlasstat, die mit mehr als einem Jahr Haft geahndet wird. Dies sei bei der gefährlichen Drohung nicht der Fall, da hier der Strafrahmen nur bis zu einem Jahr reicht, erläuterte Bussek. Jeder Einzelfall sei strikt zu prüfen, und hier habe es keine entsprechende Qualifizierung als Morddrohung gegeben.

(apa/red)

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