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Matura 2021 nur mit negativem Corona-Testergebnis

Die Regelung gilt für die schriftliche und die mündliche Matura.
Die Regelung gilt für die schriftliche und die mündliche Matura. ©APA/HARALD SCHNEIDER
Die Matura darf heuer nur mit einem negativen Corona-Testergebnis absolviert werden. Die Regelung gilt für die schriftliche und die mündliche Matura.

Die Matura dürfen heuer nur Prüfungskandidaten mit negativem Corona-Testergebnis oder genesene Schüler absolvieren. Das sieht eine am Freitag erlassene Verordnung von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vor. Der Corona-Test kann entweder unmittelbar vor Ort an der Schule erfolgen, ebenfalls akzeptiert werden negative Antigen- oder PCR-Tests einer befugten Teststelle vom gleichen, letzten oder vorletzten Kalendertag.

Regelung gilt für schriftliche und mündliche Matura

Alternativ kann eine durchgemachte Infektion nachgewiesen werden. Das kann entweder durch ärztliche Bestätigung erfolgen, einen positiven Antikörpertest oder einen aktuell abgelaufenen Absonderungsbescheid.

Das gilt sowohl für die schriftliche als auch die mündliche Matura. Letztere ist heuer ja nur freiwillig - wer antreten will, muss dies bis 23. April bekanntgeben. Kandidaten, die dies nicht tun, erhalten im Maturazeugnis die Note aus dem Zeugnis der Abschlussklasse.

Distance Learning in Ostregion wird verlängert

In einer weiteren Verordnung werden die bereits zuletzt bekanntgegebenen Änderungen beim Distance Learning in der Ostregion festgehalten. Dieses wird für die kommende Woche verlängert. Ausgenommen werden aber die jeweiligen Abschlussklassen einer Schulform, also vor allem die vierten Klasse Volksschule sowie die vierten Klassen Mittelschule/AHS-Unterstufe sowie die letzten Klassen einer AHS/BMHS. Ebenfalls in der Verordnung festgehalten wird, dass Leistungsfeststellungen (nach entsprechenden "Nasenbohrer"-Tests) vor Ort durchgeführt werden können. Das gilt insbesondere für Schularbeiten. Auch Förderstunden können vor Ort stattfinden.

Für ganz Österreich gilt: Künftig darf die jeweilige Schulbehörde sowohl eine Aussetzung als auch eine Ausweitung des Präsenzunterrichts anordnen, "wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist". Damit könnten etwa Schulen in weniger belasteten Gebieten vom Schichtbetrieb abgehen, umgekehrt müssten solche mit hohen Inzidenzen ins Distance Learning wechseln.

(APA/Red)

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