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Lockdown: Händler wollen Umtauschfrist verlängern

Wegen erneuten Lockdowns kein Umtausch in Geschäften zwischen 26. Dezember und 17. Jänner möglich.
Wegen erneuten Lockdowns kein Umtausch in Geschäften zwischen 26. Dezember und 17. Jänner möglich. ©pixabay.com (Symbolbild)
Wegen des dritten Corona-Lockdown wird der Großteil der heimischen Händler wohl die freiwillig gewährte Umtauschfrist für Weihnachtseinkäufe zu verlängern.

Das erwarten WKÖ-Handelsobmann Rainer Trefelik und Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Händer räumen freiwillige Umtauschoptionen ein

Die Zeit nach Weihnachten ist normalerweise für den Handel eine umsatzstarke Zeit, Geldgeschenke und Gutscheine werden eingelöst und Präsente umgetauscht. Bei Waren, die in Geschäften gekauft wurden, gibt es kein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht. Viele Händler räumen aber freiwillig eine Umtauschoption ein. Durch den Lockdown können die Waren erst ab 18. Jänner in den Geschäften umgetauscht werden.

Lockdown nach Weihnachten: Händer wollen Kulanz zeigen

"Gerade im Weihnachtsgeschäft und angesichts des dritten Lockdowns ab 26. Dezember wird sich wohl ein Großteil der heimischen Händler kulant zeigen und den Konsumenten freiwillig eine längere Umtauschmöglichkeit einräumen", sagte Handelsverband-Geschäftsführer Will zur APA. "Vor dem Lockdown wurde die Frist vielfach bis Mitte Jänner zugesichert. Durch den neuerlichen Lockdown - der sich damit terminlich schneidet - wird nun die Umtauschfrist in vielen Fällen bis 31. Jänner ausgeweitet."

Trotz fehlendem Umtauschrecht gibt auch WKÖ-Handelsobmann Trefelik Entwarnung. "Ich würde mir da keine Sorgen machen", sagte er der Tageszeitung "Heute" (Montagsausgabe). Auch nach dem 17. Jänner würden "Händler sehr kulant sein" - zumal jeder, der etwas umtauscht, ein potenzieller Kunde mehr im Geschäft sei. Trefelik wies aber darauf hin, dass nur unbenutzte Ware umgetauscht wird.

Anders sieht die Situation im Internethandel aus. Bei online gekauften Waren haben Konsumenten ein 14-tägiges Widerrufsrecht (Fernabsatzgesetz), damit sie die Produkte wie im stationären Handel zur Begutachtung in Händen halten können.

(APA/Red)

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