Leicht bekleidet in die Tankstelle und halb nackt durch die Stadt

Was haben Mallorca und Bregenz gemeinsam? Es gibt ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. In Bregenz genau genommen unter anderen auf dem neu gestalteten Kornmarktplatz. Was es jedoch nicht gibt, ist ein Verbot, sich nur mit einem Bikini- oder Badehose bekleidet durch die Stadt zu bewegen. Das fällt so gesehen nicht unter Erregung öffentlichen Ärgernisses (siehe auch ganz unten). Für einige Einheimische ist es aber zu viel des Guten.
Im knappen Bikini vor dem KUB
Ein Verstoß gegen das Sittenpolizeigesetz liegt erst dann vor, wenn “frau” zum Beispiel “Oben ohne” vor dem Kunsthaus auftaucht und es sich um kein genehmigtes Foto-Shooting handelt. In Bregenz staunten die Passanten unlängst nicht schlecht. Einer Touristin war offensichtlich besonders heiß. Sie stolzierte nur mit einem Bikini bekleidet durch die Landeshauptstadt. Das Bikini-Oberteil war dabei so knapp, dass es nicht mehr viel verbergen konnte. Für einige Vorarlberger zu viel des Guten: “Das muss doch nicht sein”, schrieb eine Userin.

Wie David Beckham und CR7
Leicht bekleidet ist man aber nicht nur in Bregenz unterwegs. In Lustenau wurde ein Mann von einer Überwachungskamera fotografiert, der nur mit eng anliegenden Boxershorts und Schuhen bekleidet war. Viel mehr Stoff haben David Beckham oder Cristiano Ronaldo bei diversen Mode-Shootings auch nicht am Körper. Ganz ungeniert und selbstverständlich bahnte er sich seinen Weg in Richtung Verkaufsraum. Da haben die Tankstellen-Mitarbeiter vermutlich auch große Augen gemacht. Das Foto wurde in einem Sozialen Netzwerk veröffentlicht und entprechend kommentiert. (VOL.AT)
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Info: Wie sieht das der Gesetzgeber?
Zwischen Bademode und Unterwäsche macht man schon noch einen Unterschied, da auch der § 2 des Sittenpolizeigesetzes des Landes Vorarlberg von entsprechender Badekleidung und nicht von Unterwäsche spricht.
Wenn eine Dame “Oben ohne ” durch die Stadt läuft, dann fällt sie sehr wohl unter § 1 des Sittenpolizeigesetzes:
§ 1 – Wahrung des öffentlichen Anstandes
(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jederman in der Öffentlichkeit zu beachten hat.
(3) Die Anstandsverletzung wird in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Das kann naürlich unterschiedlich definiert werden! Für manche mag ein Bikini schon zuviel sein, aber ob man deswegen gestraft wird, ist VOL.AT-Informationen zufolge eher unwahrscheinlich! Dies ist dann Auslegungssache der einschreitenden Beamten und schlussendlich vom Strafreferenten der zuständigen BH abhängig.