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Künftig Testpflicht für Lehrer und Kindergartenpädagogen

Das Freimaskieren für Lehrer & Co. entfällt künftig.
Das Freimaskieren für Lehrer & Co. entfällt künftig. ©APA/AFP (Sujet)
Lehrer, Kindergartenpädagogen und Beamte im Parteienverkehr werden sich künftig auf das Coronavirus testen lassen müssen. Die bisherige Option für Test-Verweigerer in Berufsgruppen mit viel Kundenkontakt, alternativ mit FFP2-Maske zu arbeiten, entfällt.

Das sieht eine Gesetzesnovelle vor, die vom Gesundheitsministerium Mittwochabend in Begutachtung geschickt wurde. Leichter verordnet werden können durch diese auch Ausgangsbeschränkungen. Die Begutachtung läuft bis 9. März.

Testverweigerung bei Lehrern künftig Dienstrechtsverletzung

In der Praxis würde die Verweigerung des Tests damit künftig als Dienstrechtsverletzung gelten, heißt es auf Anfrage der APA aus dem Bildungsministerium. Die möglichen Konsequenzen reichen dabei von der Belehrung bis hin zur Entlassung.

Gefährdet die Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes, können beamtete Lehrer suspendiert werden. Am Ende eines Disziplinarverfahrens können ein Verweis, empfindliche Geldstrafen oder die Entlassung stehen.

Für Vertragsbedienstete sind bei Dienstpflichtverletzungen Kündigung und Entlassung als arbeitsrechtliche Sanktionen vorgesehen. Darüber hinaus können bei beiden Gruppen auch Ermahnungen und Weisungen ausgesprochen werden.

Eine Änderung der Testpflicht für Lehrer ist derzeit allerdings laut Gesundheitsministerium noch gar nicht aktuell. Mit der Novelle, deren Entwurf noch bis 9. März in Begutachtung ist, solle lediglich die gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Schlagend werde diese erst mit einer entsprechenden Verordnung und diese stehe nicht unmittelbar bevor, betonte man gegenüber der APA.

Was die Testkapazitäten angeht, sieht man sich im Ressort auch für eine höhere Zahl an Teilnehmern bei den Berufsgruppentestungen als bisher gerüstet. Neben Lehrern müssen etwa auch Kindergartenpädagoginnen, Beamte mit Parteienverkehr oder andere Arbeitnehmer mit Kundenkontakt einmal pro Woche zum Corona-Test. Derzeit könnten 1,5 Mio. Tests pro Woche durchgeführt werden, in den nächsten Wochen soll die Kapazität auf drei Mio. ausgebaut werden.

Gesetzesnovelle zu Corona-Maßnahmen in Begutachtung

Wer gewerbsmäßig Veranstaltungen organisiert und eine Untersagung gemäß Epidemiegesetz missachtet, ist künftig gemäß der Vorlage mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro oder sechs Wochen Haft zu bestrafen. Teilnehmer an verbotenen Events haben bis zu 1.450 Euro abzuliefern. Veranstalter, die keine Bewilligung einholen bzw. Auflagen nicht einhalten, haben mit 3.600 Euro oder vier Wochen Haft zu rechnen.

Neu geregelt werden auch die Eingriffsmöglichkeiten bei Zusammenkünften. Wird bisher auf das "Zusammenströmen größerer Menschenmengen" abgestellt, ist künftig von mindestens vier Personen die Rede, die als Veranstaltung gelten. Dies gilt im öffentlichen wie im privaten Bereich, wobei bei letzterem wieder klar gestellt wird, dass es daheim zu keinen Kontrollen kommt.

Ausgangsbeschränkungen können leichter verhängt werden

Erleichtert werden sollen Ausgangsbeschränkungen. Diese konnten bisher nur verhängt werden, wenn das Gesundheitssystem zusammenzubrechen drohte oder in "ähnlich gelagerten Notsituationen".

Nunmehr sollen kürzere Beschränkungen wie nächtliche Ausgangssperren bereits dann möglich sein, wenn die Kontaktnachverfolgung auf Grund der unkontrollierten Virusverbreitung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

(APA/Red)

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