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Kruzifix beschädigt: Dennoch Freispruch

Der 16-Jährige sagte aus, er sei betrunken gestolpert und habe so das Kreuz beschädigt.
Der 16-Jährige sagte aus, er sei betrunken gestolpert und habe so das Kreuz beschädigt. ©Berchtold Ludwig/Symbolbild
Der Richter ging im Zweifel davon aus, dass der angeklagte 16-Jährige gestolpert ist und das Kreuz am Wegesrand versehentlich und nicht absichtlich umgerissen hat.

Von Seff Dünser/NEUE

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Vom Vorwurf der schweren Sachbeschädigung wurde der mit zwei Vorstrafen belastete Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn die Staatsanwältin nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.

Dem 16-Jährigen wurde im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Last gelegt, er habe am 24. März in Nüziders vorsätzlich am Wegesrand ein Flurkreuz eines privaten Grundeigentümers aus der Bodenverankerung gebrochen und so einen Sachschaden von 300 Euro verursacht. Wer etwas beschädigt, was der Religionsausübung dient, wird automatisch wegen schwerer Sachbeschädigung angeklagt, auch wenn der Sachschaden nur einer einfachen Sachbeschädigung entspricht.

Betrunken gestolpert

Nicht bestraft wird hingegen fahrlässige Sachbeschädigung. Dahingehend verantwortete sich der von Martin Kohlhaupt verteidigte Angeklagte. Der Jugendliche sagte vor Gericht, er sei betrunken gewesen und gestolpert. So sei er auf dem steilen Hang neben der Parkbank versehentlich gegen das Kruzifix mit der gekreuzigten Christusfigur gefallen. Sein 18-jähriger Kollege gab vor Gericht zu Protokoll, er habe den Vorfall doch nicht gesehen. Vor der Polizei hatte der Arbeitslose noch ausgesagt, der Beschuldigte habe gegen das Kreuz getreten und es dabei beschädigt.

Richter Richard Gschwenter begründete den Freispruch so: Dass der Angeklagte gestolpert und gegen das Kreuz gefallen sei, sei zwar nicht ganz glaubwürdig. Sollte der 16-Jährige das Flurkreuz vorsätzlich beschädigt haben, werde es für ihn eine Strafe von anderer Seite geben, nämlich vom Herrgott. Für das Gericht auf Erden jedoch sei nicht zweifelsfrei feststellbar, dass gegen das Kruzifix getreten worden sei.

Vorstrafen

Der überraschende Freispruch ersparte dem vorbestraften Lehrling nicht nur eine weitere Verurteilung, sondern möglicherweise auch den Vollzug von ursprünglich bedingt gewährten Vorstrafen. Offen ist zum einen noch eine landesgerichtliche Geldstrafe von 520 Euro wegen Einbruchsdiebstählen und Sachbeschädigung. Zum anderen beantragte die Staatsanwaltschaft vergeblich den Widerruf einer Verurteilung am Bezirksgericht Bludenz wegen Körperverletzung und Diebstahls. Am Bezirksgericht war der Jugendliche bei seiner ersten Vorstrafe mit einer bedingten, für eine Probezeit von drei Jahren nicht zu verbüßenden Haftstrafe von zehn Tagen davongekommen.

(Red.)

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