Und weiter: “Es stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit, beim U-Ausschuss auszusagen, weil ja auch ein Strafverfahren läuft. Eine Aussage wäre eher kontraproduktiv”, so Ainedter. “Jeder Zeuge, gegen den ein Strafverfahren läuft, hat beim U-Ausschuss ein Entschlagungsrecht”, erklärt Ainedter gegenüber der Tageszeitung ‘Österreich’. Der Anwalt will damit wohl auch den Druck auf die Justiz erhöhen, die Verfahren gegen Grasser einzustellen.
Karl Heinz Grasser und sein Anwalt drängen die Justiz
Sowohl Grasser, als auch dessen Anwalt drängen auf eine Einstellung des Verfahrens. Allerdings kann ein Beschuldigter in einem Strafverfahren der Behörde keine Fristen setzen. Daher stützt er seinen nun eingereichen Einstellungsantrag auf Regelungen wie das sogenannte “Beschleunigungsgebot” in der Strafprozessordnung (§ 9): “Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.”
Weiters führt der Anwalt den § 108 der StPO ins Treffen: “Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn …. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.” Daher könne Grasser fordern: “Stellt es ein – oder klagt mich an”, argumentiert Ainedter.
Die gegen Grasser ermittelnde Staatsanwaltschaft hat sich im Oktober in einer Stellungnahme gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Die Haft- und Rechtsschutzrichterin Olivia-Nina Frigo am Wiener Landesgericht muss nun entscheiden, ob die Ermittlungen gegen Grasser eingestellt oder weiter geführt werden. Für diese Entscheidung gebe es keine Frist.