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Konkurrenzloser Brückenbau in Wien

Vienna Online
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Der spanische Stararchitekt Santiago Calatrava darf in Wien eine Brücke über die Triester Straße bauen, ohne sich einem Wettbewerb stellen zu müssen, sagt das Rathaus. Das geht nicht ohne Kritik ab.

Das hat der Wiener Gemeinderat am Mittwoch mit Stimmen von SPÖ und ÖVP beschlossen. Bautermine, Aussehen und Kosten des Projekts sind weiter offen. Klar ist, dass es ein Fußgänger- und Radfahrersteg wird.

“Der Gemeinderat beschließt, dass für den konkreten Standort Wienerberg Santiago Calatrava zu Verhandlungen für die Planung einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer eingeladen werden soll”, hieß es im entsprechenden Tagesordnungspunkt. Mit der Umsetzung wurde Planungsstadtrat Rudolf Schicker (S) beauftragt.

In der Debatte übten FPÖ und Grüne Kritik. “Wenn Calatrava interessiert ist, in Wien zu bauen und sich ein Denkmal zu setzen, dann ist es nur gerechtfertigt, dass er sich einem Wettbewerb stellt”, so FP-Gemeinderätin Henriette Frank. Die Grünen kritisierten das Abgehen vom Wettbewerbsleitfaden der Stadt, das für andere Architekten einen Präzedenzfall schaffen könnte. Die Brücke sei primär ein Verkehrsbauwerk, und kein Kunstwerk. Das von der Stadt vorgelegte Gutachten dazu bezeichnete Planungssprecherin Sabine Gretner als “kabarettreif”.

SP-Gemeinderat Harald Troch sprach im Gegenzug von “blau-grünem Kantönligeist”. Er verwies darauf, dass Calatrava in Venedig eine Brücke über Canale Grande baue, und zwar ebenfalls ohne Wettbewerb. Den Gegnern attestierte er Kleinkariertheit. “Wir und die Wiener Architektur brauchen Mut”, so Troch. Er danke Schicker dafür, dass er diesen gezeigt habe.

Bereits im Vorfeld hatte man seitens der Wiener Stadtplanung die Vorgangsweise verteidigt. “Uns ist es wichtig, dass wir einen Calatrava in Wien haben”, so die Begründung gegenüber der APA. Gewünscht sei ein gestalterischer Akzent, deshalb habe man sich aus künstlerischen Gründen für eine Direktbeauftragung entschieden, statt einen “Scheinwettbewerb” durchzuführen.

Bei der Stadt fühlt man sich rechtlich gut abgesichert. Verwiesen wird auf Paragraf 30, Absatz 2, Ziffer 2 des Bundesvergabegesetzes. Dort ist festgelegt, dass eine Vergabe im “Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung” erfolgen darf, wenn “der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann”.

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