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Kündigung wegen Zuhälterei als Nebenerwerb

Zuhälterei als Nebenerwerb kann in Deutschland zu einer Kündigung im Hauptberuf führen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Straftat öffentlich mit seinem geringen Einkommen rechtfertigt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem am Donnerstag in Erfurt veröffentlichten Urteil entschied. In dem Fall stand ein kommunaler Straßenbauarbeiter wegen Zuhälterei, Menschenhandels, sexueller Nötigung und weiterer Straftaten vor Gericht. In dem Verfahren rechtfertigte er sich öffentlich, die Stadt zahle ihm zu wenig Lohn, um ausreichend für seine Familie zu sorgen. Die Stadt kündigte.

Dagegen wehrte sich der Straßenbauarbeiter mit dem Hinweis, die Zuhälterei habe er ausschließlich in seiner Freizeit betrieben. Den Arbeitgeber gehe dies daher nichts an. Die frühere Tarifklausel, wonach auch private Straftaten zu einer Kündigung führen können, sei im heutigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht übernommen worden.

Doch ganz unabhängig von tariflichen Regelungen ist jeder Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, betonte nun das BAG. Der öffentlich behauptete und in der Zeitung wiedergegebene Zusammenhang zwischen Zuhälterei und angeblich zu geringem Lohn habe dem Arbeitgeber geschadet.

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