AA

Kinderadoption nicht möglich

Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft. Über die gemeinsame Wohnung können sie nur zusammen verfügen. Sie sollen sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben. Bei Konflikten können sie ein Gericht anrufen, wie die Gesetzesvorlage vorsieht.

Ausgeschlossen bleiben gleichgeschlechtliche Paare weiterhin von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren sowie von der Kinderadoption. Der Bundesrat führt dazu an, wenn ein Kind entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis an Stelle einer Mutter und eines Vaters rechtlich zwei Väter oder zwei Mütter hätte, würde es gesellschaftlich in eine Ausnahmesituation gebracht. Das Paar kann im Alltag einen Allianznamen verwenden, das heißt der Partner respektive die Partnerin kann dem eigenen Namen jenen des anderen anfügen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen amtlichen Namen, der im Zivilstandsregister eingetragen wird. Der Allianznamen kann wie ein Künstlername im Pass aufgeführt werden.

Mit der Eintragung der Partnerschaft behält die Partnerin oder der Partner das bisherige Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise der eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers hat indessen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die erleichterte Einbürgerung der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners durch den Bund ist nicht möglich ohne Verfassungsrevision und wird erst später angegangen. Immerhin wird die ordentliche Einbürgerung erleichtert, indem die erforderliche Wohnsitzdauer auf fünf Jahre verkürzt wird.

Vermögensrechtlich gilt für das gleichgeschlechtliche Paar eine Regelung, welche der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Im Hinblick auf die Auflösung der Partnerschaft kann das Paar eine besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbaren. Das Paar kann insbesondere vorsehen, dass das Vermögen entsprechend den eherechtlichen Bestimmungen über den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und bei der beruflichen Vorsorge werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt.

  • VIENNA.AT
  • Chronik
  • Kinderadoption nicht möglich
  • Kommentare
    Die Kommentarfunktion ist für diesen Artikel deaktiviert.