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Kein Aufenthaltstitel für verurteilten Mörder

©VOL.AT/Stiplovsek
Wegen Tötungsdelikten wurde der staatenlose Vorarlberger zwei Mal zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, die er inzwischen verbüßt hat. Mittlerweile verfügt er in Österreich über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung mehr. Es besteht aber auch kein Aufenthaltsverbot mehr. Zuletzt wurde er in Österreich nur noch geduldet.

von Seff Dünser/Neue

Nun wurde sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ in dritter und letzter Instanz am Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig abgewiesen.

Der Staatenlose hält sich seit seiner Geburt im Jahr 1958 durchgehend in Österreich auf. 1973 wurde ihm ein unbefristeter Sichtvermerk ausgestellt. 1979 wurde er wegen Totschlags zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. 1986 wurde über den Mann wegen Mordes eine Haftstrafe von 20 Jahren verhängt. 2004 wurde der Häftling aus dem Gefängnis entlassen.

1987 wurde über ihn in Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das 2017 am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben wurde. Ihm wurde wiederholt eine Karte für Geduldete ausgestellt, zuletzt mit Gültigkeit bis Jänner 2018.

Im Vorjahr wurde sein Antrag auf den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU in erster Instanz an der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn abgewiesen und dann am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz. Seine außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wurde jetzt am Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Nicht rechtmäßig

Denn der Beschwerdeführer erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen EU-Aufenthaltstitel nicht, erklärten die Wiener Höchstrichter. Er habe in den letzten fünf Jahren keineswegs rechtmäßig ununterbrochen in Österreich gelebt. Er habe sich nur als Geduldeter und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Trotz der Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots lebe der unbefristete Sichtvermerk nicht auf, wurde am Verwaltungsgerichtshof weiters entschieden. Weil die Aufhebung weder vom Verfassungsgerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen worden sei. Ein automatisches Wiederaufleben des ursprünglichen Aufenthaltstitels sehe auch die Rückführungsrichtlinie der EU nicht vor.

Damit sitzt der staatenlose Vorarlberger in Sachen Aufenthaltstitel weiterhin zwischen den Stühlen. Gegen den 60-Jährigen besteht in Österreich zwar kein Aufenthaltsverbot, er verfügt aber auch über keine Aufenthaltsgenehmigung.

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