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Kaffeekapselstreit - Nestle blitzt vor Zürcher Handelsgericht ab

©nespresso.com
Das Zürcher Handelsgericht hat eine Klage von Nestlé und Nespresso gegen Denner und die Firma Alice Allison SA abgewiesen.

Der Vertrieb von Nespressomaschinen-kompatiblen Kaffeekapseln verletzte keine Patente, entschied es. Als Folge der Abfuhr auferlegte das Gericht den Klägerinnen die Gerichtsgebühr von 12.000 Franken. Diese können den Entscheid des Zürcher Handelsgerichts beim Bundesgericht beeinspruchen. Ob sie dies tun, ist noch offen.

Im Kapselstreit geht es um Kaffeekapseln, welche Denner bei Alice Allison SA herstellen lässt. Denner hat sie als Alternative zu den Original-Nespresso-Kapseln verkauft, aber zu einem deutlich günstigeren Preis.

Am 11. Jänner erließ das St. Galler Handelsgericht, eine vorläufige Verfügung: Denner musste seine Nachahmerkapseln umgehend aus den Regalen räumen. Tags darauf reichten Nestlé und Nespresso auch beim Zürcher Handelsgericht eine Klage ein.

Sie machten die Verletzung von zwei Patenten geltend: Direkt verletzten Denner und die Herstellerfirma das Patent zur Beschaffenheit der Kapseln, indirekt jenes für das Verwendungsverfahren. Damit entstehe den Klägerinnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.

Bei den Zürcher Richtern blitzten sie allerdings ab, wie das Handelsgericht am Montag eine Meldung des “Blicks” bestätigte.

Die Zürcher Handelsrichter nahmen die Denner-Kapseln akribisch in Augenschein, wie aus der Verfügung hervorgeht, welche der SDA vorliegt. Und sie kamen zum Schluss, sie sei nicht gleich wie die Nespresso-Kapsel und infolgedessen seien auch die “Extraktionsbedingungen” nicht die gleichen.

Im Gegensatz zur Nespresso-Kapsel habe die Denner-Kapsel nämlich auf dem Deckel Löcher – exakt “9 im Kreis angeordnete Löcher”. Haltbarkeit und Hygiene würden mit Hilfe einer luftdichten Portionen-Packung gewährleistet. Für das Gericht war “nicht glaubhaft gemacht, dass der Beutel dieselbe technische Wirkung erzielt wie die geschlossene Kapsel”.

Ebenso wenig sah das Gericht eine Verletzung des Patentes zur Verwendung – beziehungsweise deren Begünstigung – als gegeben. Hier bezog sich die Klage vor allem auf den “namhaften Teil” an Nespressomaschinen, welche in Unternehmen stehen.

Hier würden rund 12 Prozent der jährlich in der Schweiz verkauften Kapseln eingesetzt. Würden nun Denner-Kapseln verwendet, so stelle dies eine “gewerbsmässige Benutzung” des Patentes dar, welche Denner begünstige und fördere.

Hier liegt der juristische Knackpunkt beim Verkauf der Maschinen selbst: Nestle beziehungsweise Nespresso verkaufte den Unternehmen die Kaffeemaschinen. Und mit dem Verkauf “geht die Erlaubnis zur Verwendung des geschützten Verfahrens einher”. Von einer Patentverletzung könne keine Rede sein.

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