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Im Deutschen Eck fiel Gesetz aus der Kurve

Am deutschen Eck kontrollierte die Polizei den Iraker.
Am deutschen Eck kontrollierte die Polizei den Iraker. ©APA
Iraker verließ trotz negativen Asylbescheids Österreich nicht und wurde dafür zur Zahlung von 5000 Euro verpflichtet. In zweiter Instanz wurde die Polizeistrafe nun aufgehoben.

Von Seff Dünser/NEUE

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Auch dieses Verwaltungsstrafverfahren zeigt, wie schwer sich in Österreich der Rechtsstaat mit manchen Asylwerbern tut.

Der Iraker reiste 2014 illegal nach Österreich ein. Im Asylverfahren erhielt er einen negativen Bescheid. Im Dezember 2018 erließ das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung. Damit wurde der Iraker dazu verpflichtet, Österreich zu verlassen. Er hält sich aber nach wie vor in Österreich auf und wohnt im Bezirk Feldkirch. In sein Heimatland kann der Iraker offenbar nicht abgeschoben werden.

Auf dem Weg nach Wien

Am 7. März 2019 wollte er in einem Auto über das Deutsche Eck nach Wien zur irakischen Botschaft fahren, um sich dort im Auftrag des Feldkircher Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einen Reisepass zu besorgen. Die deutsche Polizei hielt den unberechtigt einreisenden Ausländer an und stellte ihn am nächsten Tag nach Österreich zurück, nach Kufstein.

Daraufhin verhängte die Landespolizeidirektion Tirol über den Mann eine Verwaltungsstrafe von 5000 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz. Weil er sich trotz der gültigen Rückkehrentscheidung am 8. März 2019 noch immer illegal in Österreich aufgehalten habe.

Polizeistrafe aufgehoben

Das Straferkenntnis hat der von German Bertsch anwaltlich vertretene Iraker mit Erfolg bekämpft. Zunächst setzte die Tiroler Fremdenpolizei die Strafe in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf 2500 Euro herab. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der dagegen erhobenen Beschwerde am vergangenen Montag Folge, hob die Polizeistrafe auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Diese Entscheidung kann noch mit einer außerordentlichen Revision am Verwaltungsgerichtshof in Wien angefochten werden. Für den objektiv vorliegenden unrechtmäßigen Aufenthalt am 8.3.2019 in Österreich könne ihm kein persönliches Verschulden angelastet werden, hielt der Richter fest. Denn dem sei die zwangsweise erfolgte Rückstellung aus Deutschland vorangegangen. Und die Ausreise nach Deutschland übers Deutsche Eck habe nur dem Zweck gedient, sich in Wien einen Reisepass zu besorgen.

In Vorarlberg, wo er lebt, ist der Iraker nach eigenen Angaben wegen der von ihm missachteten Rückkehrentscheidung noch nie belangt worden. Zumal inzwischen ein zweites Asylverfahren anhängig ist. Denn der Iraker lebt mit einer Vorarlbergerin zusammen und hat mit ihr ein gemeinsames Kind.

(Red.)

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