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Höchstgericht erlaubt Streichung von ORF-Zulagen für Altverträge

Der Verfassungsgerichtshof hat zugunsten des ORF entschieden.
Der Verfassungsgerichtshof hat zugunsten des ORF entschieden. ©APA
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde mehrerer hundert ORF-Beschäftigter gegen den Entfall langjähriger Zulagen abgewiesen. Die Maßnahme sei laut Höchstgericht verhältnismäßig und im öffentlichen Interesse.

Verfassungsrichter bestätigen gesetzliche Kürzungen

Langjährige ORF-Mitarbeiter, die vor 2004 angestellt wurden, verlieren ihre Zulagen für Wohnung, Familie und Kinder. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine entsprechende Beschwerde Betroffener abgewiesen, berichtet "Der Standard". Sie hatten sich gegen eine Bestimmung im ORF-Gesetz 2023 gewandt, die ihnen stufenweise die bisher vertraglich zugesicherten Zusatzleistungen entzieht.

Maßnahme soll zur Kostensenkung beitragen

Mit dem neuen ORF-Gesetz wurde der bisherige GIS-Beitrag abgeschafft und durch einen einheitlichen ORF-Beitrag ersetzt, den künftig alle Haushalte und Firmen zahlen müssen – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Im Gegenzug verpflichtete der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Sender zu Einsparungen in Höhe von rund 320 Millionen Euro über vier Jahre.

Ein zentrales Element dieser Sparvorgaben betrifft Mitarbeiter mit Altverträgen. Diese hatten im Vergleich zu später eingestellten Kolleginnen und Kollegen deutlich bessere Konditionen. Laut Gesetz entfällt ab 2026 die Zahlung von Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen vollständig. Bereits 2024 und 2025 wurde die Höhe dieser Leistungen halbiert.

Keine Verletzung von Grundrechten

Die Beschwerdeführer argumentierten unter anderem mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Eigentumsrecht und die Koalitionsfreiheit. Der VfGH erkannte diese Verletzungen nicht. Die Kürzungen seien angesichts der Finanzierung des ORF durch öffentliche Beiträge nachvollziehbar und notwendig, um den Grundsatz der Sparsamkeit zu wahren.

Der gesetzlich vorgesehene Eingriff sei laut Höchstgericht als „Eigentumsbeschränkung“ rechtlich zulässig. Die Betroffenen würden nicht unverhältnismäßig belastet. Laut Gesetz dürfe die Streichung nicht mehr als zehn Prozent des Gesamtentgelts ausmachen. Insgesamt betreffe die Maßnahme rund drei Prozent der gesamten ORF-Personalkosten für Altverträge.

Sonderregelung für ORF-Kollektivverträge kein Hindernis

Auch das Argument der Koalitionsfreiheit wies das Höchstgericht zurück. Dass der ORF eigene Kollektivverträge abschließen kann, sei eine besondere gesetzliche Regelung für das Unternehmen, aber kein Hindernis für die gesetzliche Eingriffsregelung. Die Maßnahme diene einem „gewichtigen öffentlichen Interesse“ und sei daher verhältnismäßig.

(VOL.AT)

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