Er sei nach zwei bis drei Tagen nach dem Unglück in Kaprun gewesen, habe zu arbeiten begonnen und eine Zusammenarbeit mit der KTZ sei bei einer Zusammenkunft am Landesgericht Salzburg beschlossen worden. Die KTZ, die als erster vor Ort war, hat Lichtbilder gefertigt und Unterlagen eingeholt, mit der sie erst nach dem Eingang seines Gutachtens beim Gericht Stellungnahme bezogen habe. Der Heizlüfter war bei der Gendarmerie in Salzburg gelagert, während die zur Beweissicherung erforderlichen Lärchholzbretter des Heizlüfterverbaues nicht aufzufinden waren.
Er habe auch veranlasst, dass der ausgebrannte Zug nach Linz gebracht werde, sagte Muhr. Nach Übergabe des Heizlüfters von der Gendarmerie an ihn wurde zusammen mit dem Sachverständigen Helmut Prader der Heizlüfter zerlegt. Bei Abnahme der Vorderwand entdeckte Prader “ja, der Heizlüfter ist doch voller Hydrauliköl”. In der Gerichtsverhandlung wollte er aber dann davon nichts mehr wissen. Auch der Angestellte der Gletscherbahn Kaprun habe erklärt, dass er beim Ausbau des Heizlüfters aus dem Vergleichszug kein Öl gesehen hätte, obwohl laut Fotodokumentation der KTZ, die beim Ausbau dabei waren, sich sowohl Ölspuren am Verkleidungsblech unter dem Heizlüfter bis hin am Kunststoffboden deutlich zeigten. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Heilbronn (bei der Anzeige gegen den Heizlüfterhersteller Fakir, Anm.) habe er jedoch zugegeben, dass Hydraulikölspuren beim Ausbau des Heizlüfters sehr wohl sehr deutlich zu sehen waren.
Nach der Übergabe des Heizlüfters an Muhr in Linz wurden weder von der Gendarmerie noch vom KTZ die Lärchenholzbretter vorgelegt. Von allen damals anwesenden Sachverständigen wurde eindeutig durch den rötlichen Auftrag im Inneren des Heizlüftergehäuses augenscheinlich Hydrauliköl erkannt. Die Lärchenbretter blieben aber weiter verschwunden. Der an Ort und Stelle tätige Elektrikermeister der Gletscherbahnen konnte sich erinnern, dass die Bretter im Abteil des Zuges liegen müssten, was auch so gewesen wäre. Er sei davon ausgegangen, dass die abgelagerten Materialien im Inneren des Heizlüfters im Hinblick auf Hydrauliköl und sonstiger Verschmutzungen untersucht wurden. Aus sachverständiger Sicht sei das als eine zwingend erforderliche Maßnahme gewesen. Im Verlauf des Prozesses wurde bekannt, dass keine “Wischprobe” abgenommen und deshalb auch keine Untersuchung im Hinblick auf die Identität des Hydrauliköls vom Zug durchgeführt wurde.