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Gutscheine unterm Christbaum: Konsumentenschützer raten zur Vorsicht

Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke
Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke ©Bilderbox
Gutscheine sind praktische Geschenke, wenn man die Wünsche des Anderen nicht genau kennt oder rasch ein Präsent braucht. Sie haben aber auch Schattenseiten.

So können sie z.B. beim Konkurs des Händlers plötzlich wertlos werden. Die Arbeiterkammer OÖ empfiehlt daher, das Risiko zu streuen, indem man Gutscheine von Shopping-Centern oder Einkaufszonen nimmt – oder einfach Bares kreativ verpackt.

Kein Rechtsanspruch auf Barauszahlung

Neben der Gefahr, dass das Geschäft, für das man einen Gutschein bekommen hat, plötzlich schließt, können bei dieser Art von Geschenken noch andere Unannehmlichkeiten auftreten. Die Konsumentenschützer raten daher, auf einige Punkte besonders zu achten: Wenn Händler für den Kauf eines Gutscheins Ermäßigungen anbieten, gelten manche Aktionspreise dann für den damit Beschenkten nicht. Wird das Guthaben nicht zur Gänze eingelöst, erhält man statt Wechselgeld meist einen neuen Bon. Auf die Barauszahlung der Differenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, ebenso wenig auf die Barablöse des Gutscheinwertes.

So lange gelten Gutscheine

Achten sollte man auch auf eine möglichst lange Einlösefrist. Unbefristete Gutscheine gelten 30 Jahre lang. Wird explizit ein kürzerer Zeitraum angegeben, verfällt der Gutschein danach zwar nicht immer, der Beschenkte muss sich aber um die Verlängerung kümmern. Bei Erlebnis- und Hotel-Gutscheinen passiere es manchmal, dass sie verfallen, weil sie z.B. vom Wetter abhängig sind oder nur über komplizierte Registrierungen bzw. bei freien Terminen eingelöst werden können, warnen die Konsumentenschützer.

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